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Geschwindigkeitsübertretung Fahrverbot?

13. April 2015 21:31 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


15:55

Aufgrund mehrerer Geschwindigkeitsübertretungen:

1. am 28.06.2014 28km/h zu schnell außerorts 1 Pkt. + Bußgeld
2. am 06.08.2014 29 km/h zu schnel außerortsl weiterer Pkt.+ Bußgeld + 1 Monat Fahrverbot, verbüßt Dez. 2014.
3. am 27.03.2015 22 km/h zu schnell innerorts Androhung weiterer Pkt + Bußgeld


Nun habe ich die Frage zum 3, Verstoss :
a) ob ein weiteres Fahrverbot ansteht, wann und wie lange
b) welche Maßnahmen zur Vermeidung, bzw. Schiebung eines evt. Fahrverbots ergriffen werden können.

Es ist zwar kein Rechtfertigungsgrund des zu schnellen Fahrens, da ich im Außendienst arbeite und zeitlich unter Druck stehe, aber ein Fahrverbot kann ich mir nicht leisten.

Für Ihre sachliche Darstellung und Auslegung besten Dank.



13. April 2015 | 22:19

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Verhängung eines Fahrverbotes kann gemäß §§ 25 Abs. 1 StVG , 4 BKatV bei einer beharrlichen Pflichtverletzung infrage kommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hierfür erforderlich, dass wiederholt Pflichtverletzungen begangen werden, die nach ihrer Art oder den Begehungsumständen für sich allein betrachtet nicht zu den objektiv oder subjektiv groben Verstößen zählen. Durch die wiederholte Begehung dieser Pflichtverletzungen wird aber zu erkennen gegeben, dass es an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

Ob Ihnen im konkreten Fall ein Fahrverbot droht, hängt auch davon ab, wo der Verstoß begangen worden ist, denn die Behörde hat hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbotes (1-3 Monate möglich) ein Ermessen, sie muss also nicht tätig werden. Hier sind die einzelnen Sachbearbeiter zuständig, ggf. kann durch Argumentation mit möglicherweise drohender Existenzgefährdung die Verhängung abgewendet werden. Eine Verschiebung des Fahrverbotes in eine Urlaubsperiode ist ebenfalls denkbar, wobei das Privileg des § 25 Abs. 2a StVG hier wegen des Fahrverbotes in 2014 keine Anwendung findet.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Beantragung von Akteneinsicht und ggf. weiterer Verteidigung zu beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2015 | 15:08

Guten Tag Herr Böhler,

habe heute den Bußgeldbescheid erhalten.
Bekomme 1 Pkt. und eine Geldstrafe von 108,5 Euro.

Es ist kein Fahrverbot in diesem Bußgeldbescheid verhängt.

Kann ein Fahrverbot noch folgen? Oder ist die Sache mit Bezahlung vom Tisch?

Für Rückantwort besten Dank.

MfG

XXX

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2015 | 15:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot verhängt worden ist und Sie das Bußgeld bezahlen, kann im Nachhinein kein Fahrverbot mehr folgen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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