Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Verhängung eines Fahrverbotes kann gemäß §§ 25 Abs. 1 StVG
, 4 BKatV bei einer beharrlichen Pflichtverletzung infrage kommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hierfür erforderlich, dass wiederholt Pflichtverletzungen begangen werden, die nach ihrer Art oder den Begehungsumständen für sich allein betrachtet nicht zu den objektiv oder subjektiv groben Verstößen zählen. Durch die wiederholte Begehung dieser Pflichtverletzungen wird aber zu erkennen gegeben, dass es an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.
Ob Ihnen im konkreten Fall ein Fahrverbot droht, hängt auch davon ab, wo der Verstoß begangen worden ist, denn die Behörde hat hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbotes (1-3 Monate möglich) ein Ermessen, sie muss also nicht tätig werden. Hier sind die einzelnen Sachbearbeiter zuständig, ggf. kann durch Argumentation mit möglicherweise drohender Existenzgefährdung die Verhängung abgewendet werden. Eine Verschiebung des Fahrverbotes in eine Urlaubsperiode ist ebenfalls denkbar, wobei das Privileg des § 25 Abs. 2a StVG
hier wegen des Fahrverbotes in 2014 keine Anwendung findet.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Beantragung von Akteneinsicht und ggf. weiterer Verteidigung zu beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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E-Mail:
Guten Tag Herr Böhler,
habe heute den Bußgeldbescheid erhalten.
Bekomme 1 Pkt. und eine Geldstrafe von 108,5 Euro.
Es ist kein Fahrverbot in diesem Bußgeldbescheid verhängt.
Kann ein Fahrverbot noch folgen? Oder ist die Sache mit Bezahlung vom Tisch?
Für Rückantwort besten Dank.
MfG
XXX
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot verhängt worden ist und Sie das Bußgeld bezahlen, kann im Nachhinein kein Fahrverbot mehr folgen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt