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Geschwindigkeitsüberschreitung Frankreich / Elsass auf Autobahn

28. Januar 2017 18:39 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


19:32

Guten Tag,

Ich bin heute in Frankreich an der deutschen Grenze auf einer Autobahn wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten worden.

Gemessen wurde ich wohll davor mit einer Laserpistole.
179 km/ h werden mir nach Abzug der Toleranz vorgeworfen.
130 km/h waren normalerweise erlaubt nach den Angaben auf den Verhekrsschildern. Tatsächlich gibt es aber seit 2 Tagen eine temporäre weitere Reduzierung landesweit auf 110 km/h um die Lutverschmutzung zu reduzieren. Da ich davon keine Kenntnis haben konnte, wurde mir dies nicht angerechnet,

135 Euro musste ich sofort zahlen.
Ebenso wurde der Führerschein einbehalten ( mit eiiner Bescheinigung ) und ein sofortiges Fahrverbot nur für Frankreich ausgesprochen
In Deutschland darf ich weiterfahren.

Die Dauer des Fahrverbotes ist aber unklar
Auch habe ich eine ETW in Frankreich angeben konnte ich aber nur meine deutsche Adresse, da ich nur deutschen Personalausweis besitze.

Als Dauer das Fahrverbotes wurden mit 1 bis 4 Monate genannnt - dies wird willkürlich eentschieden. Es ist aber der 1-e Verstoß wg. stärker übberhöhter Geschwindigkeit in Frankreich. Davor war ich vor 2 Jahren einmal 10 km/h zu schnell.

Welche Dauer das Fahrverbotes ist nun realisitsch ( 1 Monat - Jahre wäre denkbar ) ?
IIst es außerdem sinnvoll, bei der franz. Polizei meinen weiteren franz. Wohnsitz anzugeben ?
Soll ich sofort einen franz. Anwalt beauftragen ?

28. Januar 2017 | 19:07

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ohne Einsicht in die Verfahrensakte ist eine abschließende Einschätzung bezüglich der Dauer des Fahrverbots, welches nur für das Territorium Frankreichs angeordnet werden kann, nicht möglich.

Um eine willkürliche Entscheidung auszuschließen und eine rechtswidrige Entscheidung zu verhindern, sollten Sie in der Tat einen Rechtsanwalt in Frankreich mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Da das Fahrverbot keine Gültigkeit für Deutschland entfalten kann, erscheint es nicht notwendig, auch Ihre Anschrift in Frankreich zu benennen, zumal Ihr Hauptwohnsitz offenbar in Deutschland liegt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2017 | 19:24

Gjten Tag,

Nun ja ,mein franz.und deutscher Wohnsitz sind gleichwertig.
Und ich muss täglich nach Frankreich fahren in meine dortige Wohnung.

Ich befürchte nun, dass ich ohne Angabe des franz. Wohnsitzes ein sehr langes Fahrverbot in Frankreich erhalte, da man dies dort für angemessen halten könnte, da man mich für einen Touristen hält. TATSÄCHLICH wohne ich aber primär dort.

Und dies ist dann mutmaßlich ein Grund den Wohnsitz doch anzugeben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2017 | 19:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Vielen Dank für Ihre Klarstellung. Ihre besondere Konstellation erfordert die Nennung der französischen Anschrift und der besonderen Umstände. Dies deshalb, um eine verhältnismäßige, also auf Ihren Einzelfall abgestimmte Entscheidung herbeizuführen. Ihr Verteidiger wird auf ein angemessenes Maß hinarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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