Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie zunächst, dass hier lediglich eine erste Einschätzung der Rechtslage möglich ist und dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Zu Frage 1:
Grundsätzlich ist die unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer möglich. Hinsichtlich der genauen steuerrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit, insbesondere in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Aufwendungen, wäre die Konsultation eines Steuerberaters empfehlenswert.
Weiterhin sollte die Unentgeltlichkeit vertraglich fixiert werden. Dabei könnten auch Gründe für die Unentgeltlichkeit, etwa die finanziellen Belastungen in der Gründungsphase, einbezogen werden.
Beachten Sie dabei bitte auch, dass im Fall der Insolvenz der Ltd. ein Insolvenzverwalter Ihre Tätigkeit zunächst weiter einfordern kann.
Zu Frage 2:
Hinsichtlich Ihrer Frage zum fiktiven Einkommen ist auszuführen, dass die Anrechnung von fiktivem Einkommen nur in bestimmten Bereichen vorgenommen wird.
So ist dies etwa im Familienrecht bei der Unterhaltszahlung oder bei der Bestimmung von Krankenkassenbeiträgen üblich.
Im Familienrecht geschieht dies dann, wenn der Unterhaltspflichtige Einkommen erzielen könnte, es aber schuldhaft unterläßt. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine Arbeit vorwerfbar trotz Möglichkeit nicht aufgenommen wird, wenn steuerliche Vorteile nicht genutzt werden oder Vermögen nicht gewinnbringend angelegt wird. Dies ist aber nur dann anwendbar, wenn tatsächlich eine Unterhaltsschuld besteht. Schuldner wären dort Sie als natürliche Person.
Bei Krankenkassen ist grundsätzlich die Anrechnung von fiktivem Einkommen etwa bei Selbständigen und Minijobbern denkbar. Dabei wird ungeachtet des tatsächlich erzielten Umsatzes ein Mindesteinkommen von den Krankenkassen festgesetzt. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass tatsächlich und arbeitsvertraglich ein Angestelltenverhältnis vorliegt und die Beiträge, in Übereinstimmung mit der Krankenkasse, regelmäßig abgeführt werden.
Hinsichtlich weitere Pfändungen wird sodann in aller Regel auf Ihr tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt.
Zu Frage 3:
Die Voraussetzungen sowie das Verfahren hinsichtlich einer Versicherung an Eides statt sind in den §§ 807
, 899
ff. der Zivilprozessordnung für das Zivilverfahren im Wesentlichen geregelt.
Danach hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel ein vollständiges Vermögensverzeichnis über sein gesamtes Vermögen vorzulegen und zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben darin richtig und vollständig gemacht hat. Dabei soll ein Überblick über die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation verschafft werden. Demnach sollten Sie Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer angeben, wenn durch diese Tätigkeit mögliches Einkommen generiert werden kann. Beachten Sie dabei auch etwaige weitere geldwerte Vorteile wie etwa z.B. ein Dienstwagen oder ähnliches.
Mit freundlichen Grüßen
Dubsky
Vielen Dank für Ihre kurzfristige Antwort.
Hier noch eine kurze Nachfrage zu Frage 2:
Wird eine "angemessene Vergütung" (=fiktives Einkommen) nicht in §850h ZPO
geregelt? Ich dachte, das gilt für jede Pfändung, nicht nur z.B. im Familienrecht.
Sehr geehrter Fragesteller,
offensichtlich hatten sich Ihre Nachfrage und die Bearbeitung meiner Ergänzung zeitlich überschritten. Bitte beachten Sie die von mir verfasste Ergänzung.
Mit freundlichen Grüßen
Dubsky
Zu Frage 2 ist noch zu ergänzen, dass gemäß, § 850 h ZPO
, ein sog. verschleiertes Einkommen vorliegen könnte.
Entzieht sich der Schuldner der Vollstreckung, indem er offiziell angibt nur sehr wenig oder kein Geld zu verdienen, in Wirklichkeit aber normal arbeitet oder eine Arbeit erbringt die normalerweise besser bezahlt werden müsste so ist dies anwendbar.
Dann kann zum Vorteil des Gläubigers durch das Gericht ein höheres Gehalt angenommen und der Berechnung der Vollstreckungsgrenzen zugrunde gelegt werden. Bei dieser Schätzung des Gehalts werden vor allem auch die persönliche Beziehung zum Arbeitgeber und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt. Gegenüber dem Arbeitgeber wird dies als offizielles Arbeitseinkommen des Schuldners behandelt.Auch Natural- und Sachleistungen (etwa Firmenwagen, siehe auch etwa § 850 e Nr. 3 ZPO
) werden in die Berechnung einbezogen.
Bei einer unentgeltlichen Tätigkeit für eine Ltd., deren einzige Kommanditistin Ihre Ehefrau ist, besteht das Risiko, dass ein solches verschleiertes Einkommen angenommen wird.