Guten Tag,
im Zuge einer Erbschaft haben die Gesellschafter entschieden, dass mit den Geschäftsführern Aufhebungsverträge zum 31.12. geschlossen werden. Ein Geschäftsführer soll aber auch nach dem 31.12. im Handelsregister engetragen bleiben und die bisherigen Tätigkeiten allein weiter ausüben.
An einen Arbeitsvertrag und ein Gehalt zu lasten dieser Gesellschaft ist zunächst nicht gedacht.
Der GF wird einen wirtschaftlichen Ausgleich über eine weitere Tätigkeit in einem anderen Unternehmen erhalten.
Eine D&O Versicherungs ist abgeschlossen.
Worauf muss der GF achten?
Wie regelt er Vollmachten mit den Gesellschaftern oder entscheiden die Gesellschafter alles.... was keinen Sinn macht.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für den Geschäftsführer ergeben sich durch das Fehlen/Wegfallen eines Dienstvertrages keine Änderungen. Die Rechte/Pflichten des GF gegenüber der GmbH, die im Wesentlichen im GmbHG kodifiziert sind, ergeben sich aus der ORGANSTELLUNG des GF, an der sich durch den Wegfall des Dienstvertrags nichts ändert.
Insbesondere ist der GF künftig - wohl - alleine vertretungsberechtigt, allerdings an Weisungen der Gesellschafter gebunden. D.h. dass der Geschäftsführer den Gesellschaftern ggf. erforderliche Vollmachten erteilen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.