Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für den Geschäftsführer ergeben sich durch das Fehlen/Wegfallen eines Dienstvertrages keine Änderungen. Die Rechte/Pflichten des GF gegenüber der GmbH, die im Wesentlichen im GmbHG kodifiziert sind, ergeben sich aus der ORGANSTELLUNG des GF, an der sich durch den Wegfall des Dienstvertrags nichts ändert.
Insbesondere ist der GF künftig - wohl - alleine vertretungsberechtigt, allerdings an Weisungen der Gesellschafter gebunden. D.h. dass der Geschäftsführer den Gesellschaftern ggf. erforderliche Vollmachten erteilen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. Dezember 2014
|
15:44
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 0123456789
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning