Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Zu 1. Frage: Kann man die Abwahl und Neuwahl als einen Vorgang betrachten und der abgewählte Geschäftsführer damit ggf. auch bei der Neuwahl nicht stimmberechtigt?
Vorab: Ob die Abwahl des Geschäftsführers rechtmäßig ist, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen und habe ich somit bei meine Antwort nicht geprüft. Ich unterstelle bei meiner Antwort gemäß Ihrer Anfrage, dass die Abwahl des ehemaligen Geschäftsführers rechtmäßig gewesen ist.
Sofern die Abwahl rechtmäßig gewesen ist, kommt es darauf an, wie die Satzung an dieser Stelle konkret formuliert ist, um zu beurteilen, ob der ehemalige Geschäftsführer bei der Neuwahl stimmberechtigt ist oder nicht.
Sie haben mir hierzu folgendes mitgeteilt:
„Bei der Abwahl eines Geschäftsführers der auch Gesellschafter ist, ist dieser laut Satzung nicht stimmberechtigt."
Demnach ist der ehemalige Geschäftsführer bei der Wahl eines neuen Geschäftsführers nicht stimmberechtigt.
Zu 2. Frage: Was passiert, wenn die GmbH keinen neuen Geschäftsführer wählt? Stellt dann das Gericht einen Geschäftsführer? Welche Kosten würden das nach sich ziehen?.
Die Gesellschaft muss einen neuen GF wählen. Ist dieses nicht möglich, oder kommt dieses nicht zustande, müsste das zuständige Amtsgericht analog § 29 BGB
einen Notgeschäftsführer bestellen. Dies ist aber nach der Rechtsprechung die absolute Ausnahme.
Dann bestimmt das Gericht einen Geschäftsführer (meistens aber nicht zwangsläufig aus den bisherigen Gesellschaftern).
Hinsichtlich der Kosten lässt sich aus der Ferne leider kein konkreter Betrag auf Euro und Cent genau beziffern. Wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, fallen für diesen natürlich Gebühren an, die innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums des Anwalts liegen.
Zusätzlich würden noch Gerichtskosten anfallen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht gem. §§ 3 f. ZPO
nach freiem Ermessen bestimmen würde.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagvormittag.
Mit freundlichem Gruß von der Nordsee
Diese Antwort ist vom 11.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie schreiben zu Frage 1, dass der dann abgewählte Geschäftsführer bei der Wahl des neuen Geschäftsführers nicht stimmberechtigt ist. Habe ich das richtig so verstanden? Er ist auch Gesellschafter der GmbH & Co.KG!
Ist also die Abwahl eines Geschäftsführenden Gesellschafters als Geschäftsführer (bei der dieser laut Satzung nicht stimmberechtigt ist) und die anschließende Neuwahl eines Geschäftsführers so zu betrachten, dass er auch bei der Neuwahl n i c h t stimmberechtigt ist? Woraus ergibt sich dies?
Laut Satzung sind alle Gesellschafter bei der Wahl der Geschäftsführer stimmberechtigt. Wieso wäre in dem oben beschriebenen Fall der dann ehemalige Geschäftsführende Gesellschafter bei der Wahl seines Nachfolgers nicht stimmberechtigt?
Sehr geehrter Raatsuchender,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen:
Vielen Dank für die Konkretisierung.
Ich habe mir die Ausgangsfrage noch einmal in Ruhe angeschaut. Sie hatten ja geschrieben, dass er bei der Abwahl nicht stimmberechtigt ist.
Hier wäre es ja eine Neuwahl (die Frage ist ja, ob er dabei stimmberechtigt wäre).
Wenn ich es richtig verstanden habe, enthält die Satzung für die Neuwahl keine ausdrückliche Regelung.
In diesem Fall bleibt es bei dem Grundsatz, dass er als Gesellschafter (der er ja nachwie vor ist) noc hstimmberechtigt ist.
Sollte es dann langfristig eine "Patt-Situation" geben, wäre notfalls gerichtliche Hilfe (=Notgeschäftsführer/Einsetzung des Geschäftsführers durch das Amtsgericht)in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe Ihnen insoweit geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt