Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Geldstrafen von nicht mehr als 90 TS werden nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG
grds. nicht in ein Führungszeugnis „für Private“ eingetragen. Allerdings gilt nach § 35 Abs. 1 BZRG
, dass im Fall der Bildung einer Gesamtstrafe allein die neue Entscheidung im Rahmen des § 32 Abs. 2 BZRG
entscheidend ist, weshalb in Ihrem Fall die Gesamtstrafe von 100 TS leider in einem Führungszeugnis für Private auftaucht.
Die Strafe wird nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen, § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG
. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, vgl. § 36 BZRG
.
Sie können mit dem Richter nicht „verhandeln“, um auf 90 TS runterzukommen.
Wenn Sie eine Korrektur des Gesamstrafenbeschlusses erreichen wollen, so müssen Sie gegen den Beschluss „Beschwerde“ einlegen. Die Frist kann hier nur eine Woche!!! betragen, so dass Sie schleunigst Beschwerde einlegen sollten, wollen Sie eine Korrektur des Beschlusses erreichen.
Sollten Sie in einem erneuten Urteil zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden sein, können Sie gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.
(Letztlich sind 100 zu zahlenden TS natürlich billiger als 120 zu zahlenden TS; dennoch ist die Verurteilung zu 100 TS wegen des erfolgenden Eintrags in ein Führungszeugnis für Private für Sie sehr nachteilig.)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
recht herzlichen dank für ihre prompte, wenn auch für mich schmerzhafte antwort!
- au weia! und was für das führungszeugnis für private gilt, wird wohl erst recht für ein behördenführungszeugnis belegart "0" gelten, oder?
wie lange dauert es denn so in der regel vom beschluß bis zum eintrag - sind die behörden da fix oder kann sich das ein, zwei monate hinziehen??
nochmals besten dank für Ihre Mühe!
incompatible
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ja, was für ein Führungszeugnis für Private gilt, gilt „ebenso/erst recht“ für ein Führungszeugnis, das an Behörden übermittelt wird.
Beachten Sie bitte aber auch, dass Behörden etwa unter den Voraussetzungen des § 41 BZRG
auch unbeschränkt Auskunft aus dem Zentralregister erhalten können!
Meiner Erfahrung nach geschieht eine Eintragung „umgehend“, hängt aber natürlich von den Umständen des Einzelfalls (Urlaub, große Aktenberge) ab. Eine Zeit von 1 bis 2 Monaten halte ich für möglich. Leider kann ich aber in Ihrem Fall nichts genaues sagen. Genaues ließe sich dann sagen, wenn eine Einsicht in die (Straf-)Akte erfolgt ist, da die Mitteilung der Entscheidung an die Registerbehörde dort vermerkt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt