Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beim BZR Bundeszentralregister sind
die Tilgungsfristen gem. § 46 BZRG erheblich länger als im polizeilichen Führungszeugnis, nämlich 5, 10, 15
und 20 Jahre.
Bei den Verurteilungen im Jahr 2018 sind die Eintragungen im Führungszeugnis noch nicht gelöscht. Im BZR ist die Tilgungsreife erst Recht noch nicht eingetreten, weil die Frist erst nach Verbüßung der Haftstrafe beginnt.
Allerdings laufen die Fristen wegen der zwei Urteile auch nicht länger.
Gem. § 46 Abs. I BZRG hängt die Länge der Tilgungsfrist von dem Strafmaß ab, bei einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten beträgt sie 10 Jahre (Nr. 2b, wenn im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe bereits eingetragen ist).
Die Bewährungsauflage ist nicht relevant.
Gem. § 45 Abs. II BZRG sind zu tilgende Eintragungen 1 Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register zu entfernen. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
Die von Ihnen angenommene 5-jährige Tilgungsfrist ist m.E. aber nicht korrekt.
Seit dem 25.05.2018 ist die DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Art. 17 DS-GVO regelt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten (pbD).
Dem gegenüber steht aber das BZRG.
Grundsätzlich werden Einträge im BZR nach Ablauf gesetzlicher Tilgungsfristen automatisch von Amts wegen gelöscht
(§ 45 I BZRG).
Die Tilgung muss nicht beantragt werden.
Ein Antrag auf vorzeitige Tilgung ist möglich, aber nur in ganz besonderen (Härte-)Fällen kann gem. § 49 BZRG die Registerbehörde auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 vorzeitig zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung dem nicht entgegensteht.
Allerdings ist die vorzeitige Tilgung nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein Abwarten der Frist für Betroffene eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde. Berufliche Nachteile reichen nicht
[KG Beschl. v. 29.08.2014 (4 VAs 48/12)]
Das BZRG setzt das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Registers als Normalfall voraus, so dass keine Prüfung oder einzelfallbezogene Begründung bzw. besonderer Nachweis erfolgen muß.
Die Gründe für eine nur ausnahmsweise mögliche Abkürzung der Tilgungsfristen als Ermessensentscheidung müssten von Ihnen als Antragsteller also besonders dargelegt und ggf. bewiesen werden
[KG Beschl. v. 10.8.2015 (4 VAs 14/15)]
Die Berücksichtigung von Eintragungen im BZR bei Bewerbungen, vor allem bei Einstellungen im öffentlichen Dienst sind die Regelfälle für das Führungszeugnis (auch bei Aufenthalt und Einbürgerung).
Dass es wegen der Eintragungen zu Schwierigkeiten kommen kann, ist vom Gesetzgeber gewollt und der Sinn und Zweck BZRG.
Es müssen also weitere schwerwiegende Umstände hinzukommen um eine vorzeitige Löschung zu erreichen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, wie kurz die Eintragung vor der Tilgung steht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen