Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Die Gesamtstrafenbildung richtet sich nach den §§ 53
, 54 StGB
. Die nachträgliche Gesamtstrafe richtet sich wiederum nach § 55 StGB
.
Da eine Gesamtstrafe immer nur aus Einzelstraftaten gebildet werden kann, kommt es zur Auflösung der früheren Gesamtstrafe, sofern § 55 StGB
anwendbar ist.
Die Gesamtstrafe wird folgendermaßen gebildet:
Die schwerste Einzelstrafe ist die sog. Einsatzstrafe. Die Einsatzstrafe wird in zusammenfassender Würdigung erhöht. In Ihren Fall hat die Einsatzstrafe eine Höhe von 4 Monaten. Das Mindestmaß der Gesamtstrafe ist die geringstmöglich erhöhte Einsatzstrafe. Das Höchstmaß der Gesamtstrafe ist dadurch begrenzt, dass sie nicht die Summe aller Einzelstrafen erreichen darf. Das Maximum ist demnach in Ihrem Fall 13 Monate.
Die Bemessung der Gesamtstrafe ist im Wege der Gesamtschau vorzunehmen. In Ihrem Fall wurde die Einsatzstrafe nur um zwei Monate erhöht, was grundsätzlich eine Erhöhung im unteren Bereich darstellt.
Im Rahmen einer Stellungnahme können Sie dieser Erhöhung zustimmen.
Ich weise aber daraufhin, dass eine konkrete Auskunft über die Anwendbarkeit des § 55 StGB
und die Erhöhung der Einsatzstrafe nur gegeben werden kann, wenn zuvor Akteneinsicht genommen wurde.
Im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe nicht unangemessen. Falls jedoch besondere Umstände vorliegen, können Sie diese vorbringen und auf eine Gesamtstrafe von 5 Monaten plädieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
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