Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zivilrecht ist in der Tat anwendbar. Sie sollten, gegebenenfalls unter Verweis auf eventuelle Ergebnisse/Handlungen der Umweltschutzbehörde, den Fischhändler auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Dazu sollten Sie ihn unter Fristsetzung auffordern, die stinkenden Abwässer nicht mehr vor Ihrem Haus zu entsorgen. Wenn er die Frist verstreichen läßt, sollten Sie einen Anwalt einschalten und ihn auf Unterlassung verklagen.
Mietrechtlich gesehen sollten Sie ihn ersteinmal abmahnen und auffordern, das Treppenhaus nicht durch den Gestank zu verunreinigen. Wenn der Gestank im Treppenhaus trotz Abmahnung anhält, sollten Sie eine Kündigung des Mieters überlegen, allerdings vorsorglich unter Einschaltung eines Anwaltes.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: