Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Ihre Mutter muss nur dann für Ihre Schulden haften, wenn sie mit Ihnen zusammen Verträge geschlossen hätte, also ebenfalls mit Ihnen zusammen als Schuldner in einem etwaigen Vertrag mit den Gläubigern stehen würde. Oder auch, wenn Sie etwa für Sie gebürgt hätte.
Wenn dies nicht der Fall ist, so muss Ihre Mutter nicht für Ihre Schulden aufkommen.
Wenn Sie bei ihr wohnen und der Gerichtsvollzieher würde kommen, so können Sie darauf verweisen, dass das Haus und der Hausrat Ihrer Mutter nicht in Ihrem Eigentum steht, so dass es auch nicht gepfändet werden kann. Auch muss Ihre Mutter nicht mit ihrem Haus haften.
Mit weiteren Maßnahmen nach der Abgabe der eV. müssen Sie nicht rechnen, diese allerdings müssen Sie ggf. nach zwei Jahren nochmals abgeben, wenn ein Gläubiger dies verlangt. Aus gegen Sie bestehenden Titeln kann die Zwangsvollstreckung 30 Jahre lang betrieben werden.
Sofern Sie sich nichts strafrechtlich zu Schulden haben kommen lassen, müssen Sie allein wegen der Schulden nicht ins Gefängnis.
Falls Sie Sozialleistungen beantragen sollten, so müssen Sie dort wahrheitsgemäße Angaben machen und ggf. auch solche zum Vermögen Ihrer Mutter. Es kann dann sein, dass Sie deshalb keine Sozialleistungen erhalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin