Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Sofern die gesetzliche Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, haben Sie bzw. Ihr Betrieb im Fall von Sachmängeln Mängelrechte gegen den Verkäufer.
Es ist zwar richtig, dass Sie eine Rügeobliegenheit nach § 377 HGB trifft, sofern Sie Kaufmann sind. Indes stellen Sie selbst richtigerweise dar, dass es Ihnen nicht möglich ist, einen Mangel zu rügen, der unmittelbar nach Auslieferung noch nicht augenscheinlich ist.
Der Verkäufer hatte Ihren Angaben die Möglichkeit zur Nachlieferung/-besserung, welche nach zwei Fehlversuchen als gescheitert zu betrachten ist. Danach können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Es ist richtig, dass gemäß § 439 II BGB die Transportkosten vom Verkäufer zu tragen sind. Von Ihnen kann verlangt werden, dass Sie die Ware selbst zurückschicken. Sie können die Kosten jedoch gemäß § 439 II BGB - soweit keine andere Regelung getroffen wurde - ersetzt verlangen.
Sie sollten nach alldem den Rücktritt erklären, den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Überlassung des defekten Gerätes zurückfordern und Ihre Rechte erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen. Angesichts des hohen Gegenstandswerts von knapp € 6.000,00 wird die Angelegenheit vor dem Landgericht ausgetragen werden, womit Sie sich anwaltlich vertreten lassen müssen. Setzen Sie daher dem Verkäufer eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Fristablauf befindet er sich in Verzug und Sie können die Kosten für den anwaltlichen Beistand von dem Verkäufer ersetzt verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das dritte Gerät funktioniert momentan noch, da Sie den Schlauch durch gespühlt hat nachdem ich den Schlauch auf meine Kosten ihr geschickt habe für 19 Euro per Express , dadurch hatte ich wieder Geldverlust und musste Kunden absagen, da es 2 Tage dauerte! Es ist momentan der Einschaltknopf der heiss wird nach 10 min und ich Angst habe das dieses dritte Gerät wieder kaputt gehen könnte . Aber bis jetzt geht alles wieder.
Kann ich dann trotzdem den Rücktritt einfordern oder warten bis dieses Gerät wieder den Geist aufgibt? Muss ich eine schriftliche Frist setzen (oder etwas schreiben wie, wenn dass gerät noch einmal einen defekt hat, ich dass Geld zurück will. damit ich den Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam machen kann? Weil Sie will ja das ich das Gerät auf meine Kosten zu Kontrolle einschicke aber ich arbeite momentan noch mit dem gerät und ich sonst Geldverlust hätte und müsste ca 30 Kunden absagen. kann ich jetzt schon einfach zurücktreten oder muss ich noch etwas schreiben oder abwarten...? Das Gerät funktioniert momentan ich mache mir nur sorgen wegen dem Hitzestau im Gerät, da dass erste auch durchgeschmort ist oder dass der Schlauch wieder zu ist und ich ihn wieder einschicken muss, dass sind alles dinge die ich nicht vorhersagen kann aber meine Termine beeinträchtigen. ich vertraue dem gerät nicht mehr und will es zurückschicken und mein Geld zurück.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort schon mal
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Gemäß § 434 BGB gilt, dass ein Sachmangel nur dann nicht vorliegt, wenn die Kaufsache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Wenn dies angesichts des von Ihnen beschrieben Umstandes nicht der Fall ist, können Sie nun aufgrund von Mängeln nach dem zweiten erfoglosen Nacherfüllungsversuch den Rücktritt erklären. Eine weitere Fristsetzung ist hierfür nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zu urteilen nicht mehr erforderlich. Auf weitere Zwischenschritte müssen Sie sich grundsätzlich nicht einlassen. Ich möchte Ihnen jedoch empfehlen, den Sachmangel zu Beweiszwecken in geeigneter Weise (ggf. durch Herbeiziehung von Zeugen) zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
[b][b/]
- Rechtsanwalt -