Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gut, erst müsste einmal ein Vollstreckungstitel da sein, um das bewerkstelligen zu können.
Die Zwangsvollstreckung findet aus gerichtlichen Endurteilen und ferner insbesondere u. a.
- aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 ZPO zu richterlichem Protokoll genommen sind,
- aus Vollstreckungsbescheiden,
- aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind
statt.
Am schnellsten ist noch ein Mahnverfahren möglich, was zu dem o. g. Vollstreckungsbescheid führen kann.
Aber durch ein Kreuz auf dem Widerspruchsformular kann das Rechtsmittel des Widerspruches schnell, einfach und kostengünstig bzw. -neutral vom Schuldner gegen den Mahnbescheid eingelegt werden, wie auch mittels Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid.
Zur Not müsste man Klage erheben. Das kann zahlreiche Monate dauern.
Drei Instanzen sind theoretisch möglich (nicht, dass wir uns falsch verstehen, aber ich muss den denkbar schlechtesten Weg vorzeichnen), sodass das entsprechend lange dauern könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Aufgrund des notariell geschlossenen Kaufvertrages und der daraus für den Notar offenbar festzustellenden Mitwirkungspflichtverletzung waere ein vollstreckbarer Titel vereinfacht nachzuweisen.
Der Notar wird den Vertrag als verletzt und eine daraus erwachsene Schadensersatzverpflichtung feststellen müssen.
So führt die notarielle Feststellung des Vertragsrücktrittes, auch ebenso automatisch zur seiner Pflicht zur Löschung der Vormerkung.
Ausgehend von dieser der Eingangsfrage zugrundeliegenden Ausgangslage waere es für mich wichtig zu Wissen, ob es hier eine gewisse Abkürzung durch die Rechtsfeststellungen des Notares selbst gibt.
Denn notariell geschlossene Vertraege sollen Ihrer Natur nach oft auch vollstreckbare Titel darstellen.
Hier nun die Nachfrage:
Kann der Notar aufgrund Feststellung des Vertragsbruches und des Rücktrittes,
die Eintragung einer Zwangshypothek (Schadensersatz der Kaufnebenkosten) nicht beschleunigen und zumindest dessen Beantragung noch vor der Löschung der grundbuchlichen Vormerkung in die Wege leiten ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Nein, leider geht dieses voraussichtlich nicht, es sei denn, es läge eine sogenannte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vor, was ich so nicht erkennen kann. Das erfolgt zum Beispiel hinsichtlich einer Kaufpreiszahlung und/oder Räumung und Herausgabe einer Immobilie.
Gut, man kann und sollte beim Notar diesbezüglich nachfragen und das prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt