Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Zunächst einmal besteht ein Haftungsanspruch der Airline gem. § 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Danach hat der Luftfachtführer (Airline) den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenen Reisegepäck entsteht, wenn das Reisegepäck an Bord oder in seiner Obhut (einchecken) befand.
Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von ca. 1000 Sonderziehungsrechten (etwas 1200 Euro) zu ersetzen, es sei denn es wurde ein Zuschlag für die Beförderung entrichtet, vgl. § 22 Abs.2 Montrealer Übereinkommen.
Können Sie nachweisen, dass der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Mitarbeiter verursacht worden ist, so gilt die Haftungshöchstsummenbeschränkung nicht und der Schaden ist vollständig auszugleichen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für ein vorsätzliches oder zumindest leichtfertiges Verhalten bei Ihnen. Allerdings erfüllen Sie die Darlegungslast für eine Schädigungsabsicht oder ein grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten bereits dann, wenn Sie vortragen, dass nach den Umständen des Falles ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Luftfrachtführers oder seiner Leute mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt (BGH TransportR 2003, 468 [469], BGH TransportR 2001,29
[32] = VersR 2001, 526
[529]; Koller, Transportrecht, 5.Aufl., Art. 25 WA, Rdn. 9).
Fazit: Nach dem Montrealer Übereinkommen, dem die Lufthansa unterliegt, haftet diese für den Diebstahl zumindest innerhalb der Haftungssummenbegrenzung.. Sie sollten sich daher nicht dadurch abwimmeln lassen, dass die Airline ersteinmal jegliche Verantwortung ablehnt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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