Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei einem Hauptvertrag nach BGB ist die Leistungserbringung durch selbständige Subunternehmer grundsätzlich nicht gestattet (§ 664 I S. 1 BGB analog).
Wenn die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist, gilt Folgendes:
Aus § 4 VOB/B ergibt sich, dass der Auftragnehmer die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen hat. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen.
Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, bei die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber in einer angemessenen Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosen Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B).
Der mit Ihnen geschlossene Softwarevertrag ist somit schwebend unwirksam gewesen und durch die nicht erteilte Zustimmung des Hauptauftraggebers endgültig unwirksam geworden.
Die Verweigerung der Zustimmung musste auch nicht Ihnen gegenüber erklärt werden. Das ergibt sich insoweit aus § 182 BGB.
Da der mit Ihnen geschlossene Vertrag endgültig unwirksam geworden ist, können Sie insoweit auch keine Ansprüche aus dem ursprünglich schwebenden unwirksamen Rechtsgeschäft herleiten.
Sie können aber mglw. einen Schadensersatzanspruch geltend machen,, da Sie auf den Abschluss des Vertrages vertraut haben und von dem Zustimmungserfordernis keine Kenntnis hatten.
Diese Prüfung kann aus der Ferne jedoch seriöserweise nicht verbindlich vorgenommen werden. Hierzu müssten die Vertragsunterlagen eingesehen werden. Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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