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Genehmigung eines Balkones - WEG

18. März 2007 19:36 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

Folgender Sachverhalt:
Eigentümer A und B haben gemeinsam ein Haus (je eine Doppelhaushälfte)gekauft. Dieses Haus wurde zuvor nach WEG geteilt, d.h. das gemeinsame Grundstück wurde den Eigentümern durch Sondernutzungsrechte entsprechend zugewiesen. Eigentümer A möchte nun einen Balkon anbauen, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt. Abstandsfläche zu dem von Eigentümer B genutzten Grundstück beträgt nur 1,20 m, aber da es sich um gemeinsames Grundstück handelt, muss der Abstand von 3 m lt. Aussage der Stadt nicht eingehalten werden. Ist dies richtig?
In der Teilungserklärung steht nun folgendes:
"Die Eigentümer von jeweils selbständigen Bereichen sind berechtigt, an ihrem Gebäude beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit behördliche Genehmigungen erteilt werden. Die Eigentümer bedürfen der Zustimmung des anderen Eigentümers nur in dem Umfang, wie ein Eigentümer nachbarrechtlicher Zustimmungen bedarf. Im übrigen ist das Gesetz stets so auszulegen, als ob die Sondereigentümer der WE 1 jeweils Eigentümer der ihren Sondernutzungsrechten unterliegenden Flächen wären und die Eigentümer der WE 2 jeweils Eigentümer der gesamten Grundstücksfläche wären, die ihrem Sondernutzungsrecht unterliegt, wie wenn es real vermessene selbständige Grundstücke wären."

Nun die Frage: Muss der Eigentümer A sich für den Anbau des Balkones die Zustimmung des Eigentümers B einholen? Ist die Rechtssprechung in diesem Fall eindeutig? Vorab danke für die Antwort.

18. März 2007 | 20:00

Antwort

von


(219)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Es ist richtig, dass der Abstand von 3 m baurechtlich nicht eingehalten werden muss, da es sich um eine WEG handelt, in der diese Regelungen nicht gelten. Deshalb durfte die Baugenehmigung von der Baurechtsbehörde erteilt werden. Dies betrifft jedoch nur das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer A und der Baurechtsbehörde.

WEG-rechtlich haben sich Eigentümer A und B in der Teilungserklärung darauf geeinigt, dass die gesetzlichen Regelungen (und somit auch die Abstandsflächen) so einzuhalten sind, als ob es zwei getrennte Grundstücke wären, bzw. dass in den Fällen, in denen baurechtliche Hinderungsgründe bestehen würden, eine Zustimmung des anderen Eigentümers erforderlich ist. Diese Vereinbarung ist zivilrechtlicher Natur und betrifft das Rechtsverhältnis zwischen A und B.

Soweit also die (eigentlich bei getrennten Grundstücken baurechtlich vorgeschriebene) Abstandsfläche nicht eingehalten ist, muss Eigentümer A die Zustimmung von Eigentümer B einholen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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