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Genaue Heizkostenabrechnung

| 3. Januar 2023 12:32 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:58

Ich bin seit 2012 einer von 3 Eigentümern in einem 3 Parteien Haus. Es gibt keine Wohnungsgenaue Erfassung des Energieverbrauchs. Aktuell wird einfach nach Befüllung des Heizöltanks die Gesamtsumme durch drei geteilt, so dass jeder Eigentümer 1/3 zahlt. Da ich die kleinste Wohnung habe und somit auch die kleinste beheizte Fläche hätte ich gerne in Zukunft eine genaue Abrechnung durch einen Ablesedienst. Kann ich das der Gemeinschaft gegenüber durchsetzen? In der Wohnungseigentumsbegründung steht dazu folgendes:
"Die Verbrauchsgebühren für die vorhandene Öl Zentralheizung sind von den Eigentümern zu 100% nach Verbrauch zu tragen.Die Gemeinschaft kann im Rahmen der Gesetzl. Vorschriften einen anderen Verteilungsschlüssel beschließen."

3. Januar 2023 | 13:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, Sie können gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Abrechnung nach Verbrauch durchsetzen.

Das ergibt sich aus der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung, aus § 18 Abs. 2 WEG (§ 4 Abs. 4 HeizKV) und aus den zwingend anzuwendenden Vorschriften der Heizkostenverordnung (§ 3 S. 1 HeizKV).

(BGH, Urt. v. 17.02.2012 - V ZR 251/10, Leitsatz; Urt. v. 15.11.2019 - V ZR 9/19)

Dazu muss natürlich die Anbringung von Verbauchserfassungsgeräten beschlossen werden.


Und selbst, wenn die Heizkostenverordnung keine Anwendung fände (§ 11 HeizKV), wäre ein Umlagemaßstab nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen näher am wahren Anteil am Verbauch.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2023 | 13:50

Sehr geehrter Herr Eichhorn,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nur eine kurze Frage:
Was tue ich wenn die Miteigentümer die Anbringung von Verbrauchserfassungsgeräten nicht beschließen wollen?
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2023 | 13:58

Sehr geehrte Ratsuchender,

zur Beantwortung Ihrer Frage kann ich auf § 44 Abs. 1 S. 2 WEG verweisen: "Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage)."

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2023 | 14:03

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