Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung ihres Einsatzes und ihrer Information beantworte ich Ihre Anfrag summarisch wie folgt:
Soweit ich verstanden habe, handelt es sich bei dem gemeinschaftlichen Grundstück lediglich um einen Privatweg.
Zunächst einmal unterstelle ich, dass es keine entsprechenden Eintragungen in Abt. 2 des Grundbuches für dies Grundstück gibt.
Auf eine solche Miteigentümergemeinschaft finden die Vorschriften über die Gemeinschaft gemäß § 741 f. BGB
anwendung.
Ich gehe zunächst einmal nicht davon aus, dass Sie die Verwaltung und die Benutzung dieses Grundstücks unter den miteigentümern ausdrücklich (vorzugsweise schriftlich) geregelt haben. In einem solchen Fall kann jeder Teilhaber gemäß § 745 Abs. 2 BGB
eine im Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen.
Nun ist mir nicht ganz klar, warum Sie überhaupt gegen die Verlegung der entsprechenden Leitungen, nebst Revisionsschächten sind? Sofern es sich lediglich um einen Privatweg handelt und das Grundstück auch in Zukunft als Privatweg dienen wird, dürften diese Leitungen doch eigentlich niemanden stören. Dies kann ich an dieser Stelle jedoch nicht abschließend beurteilen.
Sofern Sie sich jedoch nicht einigen, müßte notfalls ein Gericht das besagte billige Ermessen feststellen. Sofern die anderen Miteigentümer ein berechtigtes Interesse vorweisen können und keine anderen zwingenden Gründe entgegenstehen, dürfte ihnen diese Benutzung zugesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die Leitungen und Revisionsschächte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur so angelegt werden konnten.
Im übrigen kommt eine analoge Anwendung von § 917 BGB
vorliegend in betracht. Demnach können Nachbarn, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Einräumung eines (Not-) Leitungsrechtes verlangen. Dies muss natürlich insofern zumutbar sein und es darf keine anderweitige einfachere Möglichkeit für Verlegung entsprechender Leitungen bestehen. Sollten die Voraussetzungen bei ihnen jedoch vorliegen, wobei dies insofern naheliegend wäre, da es sich um eine private Zuwegung handelt, so hätten Ihre Nachbarn (Miteigentümer) evtl. auch einen Anspruch aus § 917 BGB
analog. Dies schlägt auch auf die Revisionsschächte durch, da diese notwendiger Bestandteil der Leitungen sind, es sei denn die Schächte hätten ggf. ebenso anderweitig erstellt werden können, z.B. auf dem Grundstück ihrer Nachbarn. Aber selbst dann ist ggf. wider § 745 Abs. 2 BGB
zu berücksichtigen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rchliche Orientierung geben, sollten Sie dennoch gegen Ihre Miteigentümer rechtlich voergehen wollen, kann ich Ihnen nur raten, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Keller
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