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Gemeinschaftsgarten Abzäunung und Hundehaltung

4. Juni 2020 10:01 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag.
Hier der Sachverhalt:
Zwei Mietparteien. Garten zur gemeinsamen Nutzung laut Mietvertrag inkl. gemeinsamer Pflege.
Der andere Mieter nutzt und pflegt den Garten nie.
Ich habe einen Hund und möchte einen zweiten Hund.

Nun ist es so:
Ich habe einen Teil des Gartens mit einem mobilen Zaun (also nicht fest) abgezäunt mit einem frei zugänglichen Tor (Türe). Dieses Tor hat kein Schloss. Es kann mit einem Schieber jederzeit geschlossen und geöffnet werden, so dass der andere Mieter diesen Teil des Gartens jederzeit betreten könnte.
Dies habe ich deshalb gemacht, damit der andere Mieter und dessen Besuch, wenn ich mich in diesem Teil des Gartens (mit Terrasse) aufhalte, nicht durch den Hund gestört werden (der Hauseingang des anderen Mieters liegt direkt neben diesem Teil des Gartens).
Ich hatte bereits die mündliche Einverständnis der Vermieter, mehrere Hunde zu halten. Jetzt wollte ich dies wegen Anschaffung eines Zweithundes noch einmal schriftlich haben.

Reaktion der Vermieter: Kein Zweithund. Der Zaun innerhalb des Gartens muss abgebaut werden. Der vorhandene Hund muss ab sofort innerhalb des Grundstücks immer an kurzer Leine geführt werden.
Begründung: Der andere Mieter könnte seine Miete kürzen.

Bisher wurde es aber von allen Seiten geduldet, dass der vorhandene Hund sich frei bewegt.

Ist das alles rechtens?
Muss der Zaun wirklich weg, obwohl dieser Teil des Gartens ja durch das Tor zugänglich ist?
Wenn der Zaun bleiben kann: Dürfen Hunde innerhalb dieses Bereiches frei laufen, solange der andere Mieter nicht doch diesen Teil betreten möchte?
Darf die Anschaffung des Zweithundes jetzt doch verneint werden?


Ich möchte eine gütliche Einigung mit den Vermietern und habe deshalb folgenden Vorschlag gemacht:

Schriftliche Vereinbarung, dass Zweithund angeschafft werden kann unter folgenden Voraussetzungen:

Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt in den Garten.
Wenn anderer Mieter anwesend ist (oder sonstige Personen, die nicht zu mir gehören), werden die Hunde auf dem Grundstück an einer 3 Meter langen Leine geführt (evtl. Freilauf innerhalb Einzäunung?).
Eventuelle Hinterlassenschaften der Hunde sind unverzüglich zu beseitigen.

Es geht sich darum, dass die Vermieter sich so absichern wollen, dass der andere Mieter die Miete nicht kürzen kann.

Vielen Dank!




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da der Garten zur gemeinsamen Nutzung vermietet wurde, dürfen Sie dort keine Veränderungen ohne Absprache mit dem anderen Mieter durchführen.
Das Aufstellen des Zauns ist eine solche Veränderung. Auch wenn sich der Zaun leicht öffnen lässt, ist es eine Beeinträchtigung des anderen Mieters, immer erst einen Schieber betätigen zu müssen, wenn er den, von Ihnen abgezäunten, Teil des Gartens betreten möchte. Daher kann der Vermieter fordern, dass Sie den Zaun wieder entfernen.
Die Haltung eines Zweithundes darf zwar nicht grundlos verweigert werden, dass der andere Mieter durch die Hundehaltung beeinträchtigt werden könnte, ist jedoch ein Grund gegen die Haltung des Zweithundes, mit dem der Vermieter vor Gericht durchkommen würde.

Auf eine Regelung wonach der Hund im Garten nur angeleint wird, wenn der andere Mieter im Garten ist, muss sich weder der Vermieter noch der andere Mieter einlassen. Denn dies bedeutet, dass sich der andere Mieter immer vorher bei Ihnen anmelden müsste, wenn er den Garten betreten will, damit Sie genügend Zeit haben, den Hund einzufangen und anzuleinen.

Sie müssten vom anderen Mieter eine schriftliche Zustimmung einholen, dass er mit der Haltung eines Zweithundes und der Abzeunung eines Teils des Gartens als Hundeauslaufgebiet einverstanden ist. Dann kann der andere Mieter deshalb nicht mehr mindern.

Diese Einverständniserklärung legen Sie dann dem Vermieter vor. Damit dürften dann die vorgetragenen Argumente des Vermieters entkräftet werden. Wenn der Vermieter keine weiteren Gründe gegen den Zweithund hat, dürfte der Anschaffung eines Zweithundes nichts mehr im Weg stehen. Denn ohne Begründung darf der Vermieter die Haltung nicht verbieten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2020 | 18:51

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn der andere Mieter mir schriftlich bestätigt, dass der bereits vorhandene Hund frei im Garten laufen darf, kann der Vermieter mir das dann trotzdem untersagen? Und was ist, wenn ich im Gegenzug dem anderen Mieter schriftlich bestätige, dass er von jeglichen Pflichten im Garten befreit ist (ich diese Pflichten alleine erfülle): Kann der Vermieter auf Teilung der Pflichten bestehen?
Muss der andere Mieter dazu die Gartennutzung auf mich alleine übertragen (ist dies überhaupt zulässig?) oder reicht eine einfache Erklärung über o.g. Punkte?
Das Grundstück ist nicht frei zu betreten. Es ist komplett umzäunt und in der Hofeinfahrt ist ein Tor.
Der Vermieter dürfte es ohne Voranmeldung ja auch gar nicht betreten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2020 | 19:19

Sehr geehrter Fragesteller,

der Vermieter kann Ihnen nicht ohne Grund untersagen, den Hund im Garten laufen zu lassen.

Wegen der Gartenpflichten können Sie mit dem anderen Mieter vereinbaren, was Sie wollen. Wenn aber ein Mietvertrag endet, ist die Vereinbarung für den nächsten Mieter nicht bindend.

Wenn ich der andere Mieter wäre, würde ich mich nicht darauf einlassen, dass Sie den Garten alleine "pflegen". Denn ich meine aus den bisherigen Äußerungen herauszulesen, dass Ihre Vorstellungen von "Gartenpflege" und die des anderen Mieters nicht übereinstimmen.

Wenn es zum Beispiel so sein sollte, dass Sie kurz geschnittenen Rasen befürworten, der andere Mieter einen naturnahen Garten mit vielen Wildpflanzen zum Schutz der Insekten bevorzugt und Sie die Wildpflanzen als "Unkraut" bezeichnen, das beseitigt werden muss, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass der andere Mieter das Angebot, dass Sie den Garten allein "pflegen" wollen, nicht als Gegenleistung für den Hundeauslauf ohne Leine sondern als Drohung ansieht.

Meine Vermutung, dass es in Bezug auf die Gartenpflege Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und dem anderen Mieter geben könnte, leite ich aus der Formulierung

Zitat:

Der andere Mieter nutzt und pflegt den Garten nie.


ab. Daher sollten Sie mit dem Angebot die Gartenpflege als "Gegenleistung" für den Hundeauslauf ohne Leine anzubieten, sehr vorsichtig sein.

Mit freundlichen Grüßen

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