Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Es gibt eine Betreiberfirma mit dem die Wohnungseigentümer einen Vertrag hinsichtlich des Betriebes der Gemeinschaftsantenne haben. Die Hausverwaltung als solche ist hier sicherlich nicht Betreiber der Anlage. Sie rechnet lediglich die Gebühren etc. mit der Betreiberfirma ab. Fragen Sie bei Ihrer Hausverwaltung nach, ob Sie den Vertrag mit der Betreiberfirma einsehen können.
2. Siehe oben. Die Hausverwaltung als solche, die lediglich die WEG vertreten, haftet nicht.
3. Sie können insoweit auch nicht mit dem monatlich geschuldeten Hausgeld die Aufrechnung erklären, da hier keine Gegenseitigkeit der Ansprüche gegeben ist.
4. Gegen den Wohnungseigentümer der darunterliegenden Wohnung bzw. den Störer, den Mieter, direkt, der die Kabeldose aus der Wand herausgerissen hat.
5. Da keine Aufrechnungslage bestand, kann die Hausverwaltung Sie auch anmahnen und bei Verzug mit der Hausgeldzahlung sind auch Rechtsanwaltskosten zu entrichten, wenn die Hausverwaltung ermächtigt sogleich einen Anwalt einzuschalten.
Das Schreiben können Sie mir zusenden, dann kann ich mir dies einmal anschauen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für die Antwort. Eine Nachfrage hätte ich wie folgt:
zu Punkt 4: Kann grundsätzlich ein Teil des Neugeräts auf Grund der Vorkommnisse in Rechnung gestellt werden und wenn der Mieter inzwischen verschwunden ist, gegen den Eigentümer?
zu Punkt 5: Ein Schreiben eines Anwalts würde ich Ihnen zur Beurteilung gerne zusenden! Wäre dies im Rahmen dieser Frageaktion eingeschlossen? Die monatlichen Zahlungen der Hauskostenumlage ist allerdings ausweislich der Kontoabbuchungen keinem Monat direkt zugeordnet, so dass meiner Meinung nach lediglich die Julizahlung 2 wochen zu spät erfolgte und andere Zahlungen praktisch "hochrutschen" würden. Ist diese Sichtweise richtig?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
1. Wenn Sie ein neues Gerät anschaffen, müssen Sie natürlich einen Abzug neu für alt zulassen, d.h. Sie können nur einen Teil des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen. Sie können den Eigentümer in Anspruch nehmen.
2. Übersenden Sie mir das Schreiben, dann kann ich mehr hierzu sagen und ob und in welcher Höhe weitere Kosten anfallen.