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Gemeinsames Erbe als Nacherben mehrer Erbanteile

| 15. Mai 2024 19:22 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Wir sind 2 Nacherben eines Grundstückes unserer Großeltern. Der Erbanteil unsere Großvaters wurde zunächst an von unserer Großmutter geerbt und nun haben wir beide Erbanteile anteilig geerbt.
Wir haben einen Erbschein beantragt, in diesem Verfahren wurde auch der Erbschein unseres Großvaters eingezogen und neu ausgestellt.

Nun haben wir 2 Erbscheine und einen Beschluss über die Höhe des Erbes (Az für den Erbschein der Großmutter) erhalten.

Der Beschluss lautet: Der Geschäftswert wird auf 300,000 Euro festgesetzt. Gründe: Zum Nachlass gehört ein hälftiger Anteil am Grundstück mit einem Wert von 215.000 Euro. Die Höhe des Sparguthabens wurde nicht angegeben, der Nachlasswert wurde daher nach freiem Ermessen von Amts wegen festgesetzt.

Für den Erbteil des Großvaters haben wir keinen Beschluss erhalten, lediglich einen neuen Erbschein.

Nun haben wir 2 Kostenrechnungen vom Gericht erhalten. Eine über die 300.000 Euro mit dem Az des Erbscheins der Großmutter und einen über 215.000 Euro mit dem Az des Erbscheins des Großvaters.

Hier nun die Fragen:
1) Was ist für die Berechnung der Höhe des Erbes für die Erbschaftssteuer ausschlaggebend? Nur der Beschluss über die Höhe des Teils der Großmutter oder die Gesamtsumme beider Kostenrechnungen?
2) Ist die 2. Kostenrechnung ohne vorhergehenden Beschluss über die Höhe des Erbes korrekt?

15. Mai 2024 | 20:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist der tatsächliche Wert des gesamten geerbten Vermögens maßgeblich, also die Summe der Werte beider Erbanteile von Großvater und Großmutter.

Die Kostenrechnungen des Gerichts dienen nur der Berechnung der Gerichtsgebühren, nicht der Erbschaftsteuer.

Der im Beschluss genannte Wert von 300.000 EUR für den Erbteil der Großmutter plus die 215.000 EUR aus der Kostenrechnung für den Erbteil des Großvaters ergeben zusammen 515.000 EUR. Dies dürfte der relevante Wert für die Erbschaftsteuer sein, sofern keine weiteren Vermögenswerte vorhanden sind.


2.

Die zweite Kostenrechnung über 215.000 EUR für den Erbschein des Großvaters ohne vorherigen Beschluss erscheint ungewöhnlich.

Normalerweise ergeht auch hier zunächst ein Beschluss über den Geschäftswert. Möglicherweise wurde dieser Beschluss nur noch nicht zugestellt. Sie sollten diesbezüglich beim Nachlassgericht nachfragen. Grundsätzlich ist aber eine Kostenrechnung auch ohne Beschluss denkbar, wenn sich der Wert direkt aus dem Erbschein ergibt.


3.

Maßgeblich für die Erbschaftsteuer ist letztlich der Gesamtwert beider Erbanteile.

Die Aufteilung auf zwei Beschlüsse/Kostenrechnungen ändert daran nichts. Für eine abschließende Beurteilung müssten aber alle Vermögenswerte ermittelt werden.

Ich empfehle Ihnen, sich bezüglich der Erbschaftsteuer von einem Steuerberater beraten zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2024 | 21:04

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