Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist der tatsächliche Wert des gesamten geerbten Vermögens maßgeblich, also die Summe der Werte beider Erbanteile von Großvater und Großmutter.
Die Kostenrechnungen des Gerichts dienen nur der Berechnung der Gerichtsgebühren, nicht der Erbschaftsteuer.
Der im Beschluss genannte Wert von 300.000 EUR für den Erbteil der Großmutter plus die 215.000 EUR aus der Kostenrechnung für den Erbteil des Großvaters ergeben zusammen 515.000 EUR. Dies dürfte der relevante Wert für die Erbschaftsteuer sein, sofern keine weiteren Vermögenswerte vorhanden sind.
2.
Die zweite Kostenrechnung über 215.000 EUR für den Erbschein des Großvaters ohne vorherigen Beschluss erscheint ungewöhnlich.
Normalerweise ergeht auch hier zunächst ein Beschluss über den Geschäftswert. Möglicherweise wurde dieser Beschluss nur noch nicht zugestellt. Sie sollten diesbezüglich beim Nachlassgericht nachfragen. Grundsätzlich ist aber eine Kostenrechnung auch ohne Beschluss denkbar, wenn sich der Wert direkt aus dem Erbschein ergibt.
3.
Maßgeblich für die Erbschaftsteuer ist letztlich der Gesamtwert beider Erbanteile.
Die Aufteilung auf zwei Beschlüsse/Kostenrechnungen ändert daran nichts. Für eine abschließende Beurteilung müssten aber alle Vermögenswerte ermittelt werden.
Ich empfehle Ihnen, sich bezüglich der Erbschaftsteuer von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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