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Gemeinsames Darlehen - müssen beide unterschreiben ?

23. August 2006 22:27 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Guten Abend,

meine Frage bezieht sich auf ein gemeinsames Darlehen (Annuitätendarlehen, festverzinst) für eine gemeinsame ETW (im Grundbich sind beide Darlehensnehmer auch als Eigentümer eingetragen).

Zur Sachlage:
Das gemeinsame Darlehen wurde im Jahr 2000 bei der Bank X aufgenommen um damit die gemeinsame Wohnung zu finanzieren. Nun wurde die Bank X von der Bank Y aufgekauft.

Zur Information:
Die Lebenspartnerschaft, welche Grundlage für den Kauf der Wohnung war, existiert nicht mehr. Da keine Übereinkunft über den Verkauf/Nutzung der Wohnung getroffen werden konnte.

Fakt ist das die hälftigen Raten für den Kredit von meiner Seite aus pünktlich an die Bank bezahlt werden.
Fakt ist leider auch das die Bank nicht in der Lage ist Schreiben an beide Kreditnehmer zu richten, sondern nur an meinen ehemaligen Lebensgefährten. Dieser leitet die Schreiben leider auch nicht weiter.

Nun ergeben sich für mich daraus folgende Fragen:
1. Ist es zulässig das die Bank sich "weigert" (telefonische Ausreden: das geht mit unserer EDV nicht) Schreiben nur an einen Darlehensnehmer richtet bzw.wie kann ich mich gegenüber der Bank darauf berufen das die Schreiben an beide gerichtet werden. Gibt es einen Paragraphen bzw. bestehende Gerichtsurteile ?
2. handelt es sich um eine generelle Frage, egal was die Bank fordert (Auskünfte, Abtretungen, usw.) ist es zulässig das bei einem Kredit nur einer der Darlehensnehmer unterschreibt ?

Hintergrund der Fragen ist, ich weiß das mein ehemaliger Lebensgefährte den Kredit ablösen möchte. Mit der bisherigen Bank X war dies nicht möglich. Die neue Bank Y gilt als eine Art "Heuschreckenbank" und mich beschleicht das Gefühl dass hier jemand versucht nun die Bank durch anschwärzen für seine Zwecke zu missbrauchen.

Ich bitte um konkrete Antworten mit Bezug auf Paragraphen oder bestehende Urteile.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Informationspflicht der Bank handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag gemäß §§ 488 , 242 BGB . Die Bank ist verpflichtet, alle Informationen auch Ihnen zukommen zu lassen, die
- für Sie von Bedeutung sind
- die für beide Gesamtschuldner (Sie und Ihr ehemaliger Lebenspartner) von Bedeutung sind.

Fordern Sie die Bank durch Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung dazu auf, die o. g. Informationen auch Ihnen zukommen zu lassen. Sollte sich die Bank weiterhin weigern, steht Ihnen der Rechtsweg offen.

Keinen Anspruch haben Sie hingegen auf Informationen, die nur für Ihren ehemaligen Lebenspartner bestimmt sind.

Sie müssen allerdings nicht befürchten, dass Ihr ehemaliger Lebenspartner hinter Ihrem Rücken in schädigender Weise über das Darlehen verfügt, etwa durch Ablösung.

Eine Kündigung des Darlehens kann nämlich nur durch beide Gesamtschuldner erfolgen (BGH NJW 2002, 2866 ; OLG Karlsruhe 1989, 2136). Auch sonst wird der Vertrag nicht ohne Ihre Mitwirkung geändert werden können.

Um auch ein Auftreten Ihres ehemaligen Lebenspartners in Ihrem Namen auszuschließen, können Sie der Bank gegenüber erklären, dass Ihr ehemaliger Lebenspartner keinesfalls von Ihnen bevollmächtigt ist und ein jedes Rechtsgeschäft, welches das Darlehen betrifft, Ihrer ausdrücklichen Zustimmung bedarf.

Auskünfte hingegen kann auch Ihr Lebenspartner alleine erteilen, da es sich dabei um keine rechtsgeschäftlichen Handlungen handelt. Wenn die von der Bank gestellten Fragen allerdings auch Ihre Stellung betreffen könnten, muss die Bank sich auch an Sie wenden.

Mit freundlichen Grüssen

Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt

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