Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Informationspflicht der Bank handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag gemäß §§ 488
, 242 BGB
. Die Bank ist verpflichtet, alle Informationen auch Ihnen zukommen zu lassen, die
- für Sie von Bedeutung sind
- die für beide Gesamtschuldner (Sie und Ihr ehemaliger Lebenspartner) von Bedeutung sind.
Fordern Sie die Bank durch Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung dazu auf, die o. g. Informationen auch Ihnen zukommen zu lassen. Sollte sich die Bank weiterhin weigern, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Keinen Anspruch haben Sie hingegen auf Informationen, die nur für Ihren ehemaligen Lebenspartner bestimmt sind.
Sie müssen allerdings nicht befürchten, dass Ihr ehemaliger Lebenspartner hinter Ihrem Rücken in schädigender Weise über das Darlehen verfügt, etwa durch Ablösung.
Eine Kündigung des Darlehens kann nämlich nur durch beide Gesamtschuldner erfolgen (BGH NJW 2002, 2866
; OLG Karlsruhe 1989, 2136). Auch sonst wird der Vertrag nicht ohne Ihre Mitwirkung geändert werden können.
Um auch ein Auftreten Ihres ehemaligen Lebenspartners in Ihrem Namen auszuschließen, können Sie der Bank gegenüber erklären, dass Ihr ehemaliger Lebenspartner keinesfalls von Ihnen bevollmächtigt ist und ein jedes Rechtsgeschäft, welches das Darlehen betrifft, Ihrer ausdrücklichen Zustimmung bedarf.
Auskünfte hingegen kann auch Ihr Lebenspartner alleine erteilen, da es sich dabei um keine rechtsgeschäftlichen Handlungen handelt. Wenn die von der Bank gestellten Fragen allerdings auch Ihre Stellung betreffen könnten, muss die Bank sich auch an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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