Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden haben, wollen Sie ein grundstück erwerben mit drei Eigentümern, wobei die einen Anteil von 50 % halten und Ihr Freund und dessen Frau zusammen 50 %.
1. Aufgrund der Aufteilung wäre eine Mehrheitsentscheidung denkbar, wobei aber gegen Sie keine Mehrheit zustande kommt. Als neutrale Stelle könnte ein Mediator fungieren. D.h. durch eine Vereinbarung, wäre ein Mediator hinzuziehen, wass allerdings mit Kosten verbunden ist.
2. Ein wechselseitiges Vorkaufsrecht kann in einer Vereinbarung oder in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Allerdings verhindert ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht den tatsächlichen Verkauf eines Miteigentumsanteils nicht. Die sicherste Variante wäre eine dingliche Absicherung eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch.
3. Nach § 710 BGB
kann im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung auf einen Gesellschafter übertragen werden. Die Regelung einer Begrenzung der Entscheidungsbefugnis kann in einem Geschäftsführervertrag oder in einem Gesellschaftsvertrag erfolgen.
4. Ein Fortsetzungsklausel kann testamentarisch oder in einem Gesellschaftsvertrag erfolgen. Wichtig ist, dass die Regelungen abgestimmt sind. Wird beispielsweise ein Dritter testamentarisch bedacht, muss geregelt sein, dass ein Erbe auch ausgezahlt werden kann, wenn der Erbe nicht der Ehefatte und dessen Kinder sind.
Für Ihr Vorhaben eigenet sich sowohl eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach §§ 705 ff BGB
sowie eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB
, die Sie mit dem Erwerb ohne eine Regelung bilden würden.
Aufgrund der Vorgaben wäre aufgrund der Flexibilität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorzugswürdig, die dann auch als Käuferin auftritt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.06.2018
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23:39
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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