Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Frage, weise aber vorsorglich darauf hin, dass eine Beratung in ausländischem Recht nicht erfolgen kann.
Der Erwerb einer Immobilie setzt sich in Österreich durch Titel (Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag) und Modus (Eintragung) zusammen. Die GbR kann Käufer im Vertrag sein, sie ist jedoch in Österreich nicht grundbuchfähig. Sie kann nicht unter ihrem Namen eingetragen werden, sondern nur die Namen der Gesellschafter können im Grundbuch eingetragen werden.
Bei ausländischen Staatsangehörigen und Gesellschaften, an denen größtenteils Ausländer beteiligt sind, ist zudem zu beachten, dass man für eine Eintragung ins Grundbuch auch eine Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. gerne über die Rückfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Sehr geehrte Frau Meixner,
herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Zur Klarstellung: so lange eine Genehmigung nach Ausländergrunderwerbsgesetz erwirkt werden kann, spricht nichts gegen das Auftreten der GbR als Käufer im Kaufvertrag?
Ich gehe davon aus, dass die GbR Anteilseigner namentlich und mit Ihren Anteilen im Grundbuch vermerkt werden.
Ist Ihnen eventuell bekannt, was Änderungen der GbR-Anteile nach sich ziehen? Als konkretes Beispiel: Anteilseigner bleiben zwar identisch, lediglich die prozentuale Gewichtung verschiebt sich auf Grund von Schenkung Eltern auf Kind. Sorge wäre hier z.B., dass erneut Grunderwerbsteuer zu zahlen wäre.
Nochmals besten Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Nein, es spricht nichts gegen die Nennung der GbR im Kaufvertrag. Gestalten Sie es so, dass jeder Gesellschafter sowie ein Gesellschafter für die GbR unterschreiben und Vertragsparteien sind.
Die Übertragung von mindestens 95% der Anteile auf einen neuen Gesellschafter würde erneut Grunderwerbsteuer auslösen. Beispiel: An der GbR sind A mit 30%, B mit 65% und C mit 5% beteiligt. D übernimmt die Anteile von A und B und vereint somit 95% der Anteile. Dieser Vorgang ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Beim Erwerb von Todes wegen oder bei einer Schenkung gibt es keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner