Sehr geehrter Herr Stern,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, es ist möglich, eine solche Vereinbarung zu treffen. Sie könnten einen sogenannten "Optionsvertrag" bzw. Vertrag zur Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abschließen. In diesem Vertrag würde Ihre Lebenspartnerin Ihnen das Recht einräumen, ihren Anteil an der Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Dieser Vertrag sollte auf jeden Fall notariell beurkundet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Optionsvertrag nicht das gleiche ist wie der tatsächliche Kaufvertrag. Der Optionsvertrag gibt Ihnen nur das Recht, den Kauf zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Der tatsächliche Kaufvertrag muss dann zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Option ausüben, separat abgeschlossen werden.
Die dafür geltenden Bedingungen kann man aber schon ansatzweise vorab regeln, das ginge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort!
Bezüglich eines derartigen Optionsvertrages noch eine Nachfrage:
- Gibt es dafür ähnlich wie beim Kaufvertrag einer Immobilie festgelegte Kosten für die notarielle Beurkundung? Mit welcher Summe ist da zu rechnen?
Sehr geehrter Herr Stern,
ja, für die Beurkundung eines Optionsvertrages fallen Notarkosten an. Diese richten sich nach dem Geschäftswert, also dem Wert des Anteils, den Sie erwerben möchten. Die genauen Kosten können variieren, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen, wie zum Beispiel dem Wert des Anteils und dem Aufwand für den Notar. Im Allgemeinen können Sie jedoch mit Kosten in Höhe von etwa 1-2% des Geschäftswertes rechnen. Es ist ratsam, vorab einen Kostenvoranschlag beim Notar einzuholen, um eine genaue Vorstellung von den zu erwartenden Kosten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt