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Gemeinsame Eigentumswohnung: Trennung, unverheiratet - welche Optionen gibt es?

4. Januar 2024 16:57 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


08:59

Hallo,

ich habe folgende notarielle Fragestellung: Meine Lebenspartnerin und ich besitzen eine gemeinsame Eigentumswohnung (Verkehrswert: 500.000€). Wir sind unverheiratet. Wir stehen beide im Grundbuch, jedoch liegt mein Anteil bei 75%. Für die Eigentumswohnung läuft eine Immobilienfinanzierung, die wir zu gleichen Anteilen bedienen (je 50%).

Nach unserer Trennung möchte ich die gesamte Wohnung übernehmen, d.h. ihren Anteil kaufen. Dazu würde ich den Kredit allein übernehmen und ihr die Differenz zu ihrem Anteil am Verkehrswert auszahlen. Meine Lebenspartnerin ist damit grundsätzlich einverstanden.

Diese Variante wäre jedoch natürlich mit den üblichen Kaufnebenkosten verbunden. Außerdem würden wir beide am liebsten den Kauf nicht sofort vollziehen, sondern abwarten ob die Trennung von Dauer ist. Wenn sie das ist, dann möchten wir später kaufen bzw. verkaufen, z.B. erst in einem Jahr.

Gibt es einen Weg, dass wir jetzt eine Vereinbarung treffen, die den Kauf zu festgelegten Konditionen vorbereitet - und wir diesen dann einfach erst später umsetzen? Wenn ja, welche(n)? Da wir nicht wissen, wie sich unser Verhältnis verändern könnte - z.B. wenn neue Partner im Spiel sind - möchten wir dieses gerne beide rechtssicher klären. Mit welchen Kosten wäre so ein Weg verbunden?

Vielen Dank!

4. Januar 2024 | 17:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Stern,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, es ist möglich, eine solche Vereinbarung zu treffen. Sie könnten einen sogenannten "Optionsvertrag" bzw. Vertrag zur Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abschließen. In diesem Vertrag würde Ihre Lebenspartnerin Ihnen das Recht einräumen, ihren Anteil an der Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Dieser Vertrag sollte auf jeden Fall notariell beurkundet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Optionsvertrag nicht das gleiche ist wie der tatsächliche Kaufvertrag. Der Optionsvertrag gibt Ihnen nur das Recht, den Kauf zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Der tatsächliche Kaufvertrag muss dann zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Option ausüben, separat abgeschlossen werden.

Die dafür geltenden Bedingungen kann man aber schon ansatzweise vorab regeln, das ginge.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2024 | 08:22

Vielen Dank für die Antwort!

Bezüglich eines derartigen Optionsvertrages noch eine Nachfrage:

- Gibt es dafür ähnlich wie beim Kaufvertrag einer Immobilie festgelegte Kosten für die notarielle Beurkundung? Mit welcher Summe ist da zu rechnen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2024 | 08:59

Sehr geehrter Herr Stern,

ja, für die Beurkundung eines Optionsvertrages fallen Notarkosten an. Diese richten sich nach dem Geschäftswert, also dem Wert des Anteils, den Sie erwerben möchten. Die genauen Kosten können variieren, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen, wie zum Beispiel dem Wert des Anteils und dem Aufwand für den Notar. Im Allgemeinen können Sie jedoch mit Kosten in Höhe von etwa 1-2% des Geschäftswertes rechnen. Es ist ratsam, vorab einen Kostenvoranschlag beim Notar einzuholen, um eine genaue Vorstellung von den zu erwartenden Kosten zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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