Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie sollen bezüglich den Punkt 1 "Linienbusverkehr" darauf hinweisen, dass es um eine Sondernutzung der Strasse handelt. Diese ist im § 16 HessStrG geregelt. Das ist jede Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Bei der Ortsduchfahreten richtet sich die Sondernutzung nach § 17 HessStrG. Falls die Gemeinde keine Sondernutzungsgebühren erheben will, so sollen Sie verlangen, dass die Straße für den Verkehr mit den Linienbussen entwidmet wird. Es soll ein Verkehrzeichen angebracht werden, das den Verkehr für die Linienbusse in die Straße hinein verbietet.
Bzgl. der Erschliessungsbeitragssatzung und der Straßenbeitragssatzung (Punkt 2) kann ich nur auf den § 127 BauGB
hinweisen, wobei Sie subsidiär für die Erschließung haften. Nach dieser Vorschrift gilt: Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Sie sollen diesbezüglich auf die "Liniengesellschaft" hinweisen, die zuerst in Anspruch genommen werden soll.
Sie sollen auch auf den Kostendeckungsprinzip hinweisen und verlangen, dass die voraussichtliche Kosten und die ganze finanzielle Kostenkonstruktion vorgelegt wird.
Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten bzgl. der Abnutzung der Straße durch deren Inanspruchnahme durch Linienverkehr kommen und eine denkbare anderweitige Erklärung des Straßenzustands kommen, so sollen Sie beantragen, dass ein Gutachter die Stellung hierzu nimmt. Als Gutachte käme ein Bauingenieur für Tiefbau und Ähnliches, den möglichst Sie vorschlagen sollten. Sie sollen sich da nicht unbedingt auf ein Gutachten der Gemeinde verlassen. Sie sollen auch die Kosten für so ein Gutachten nicht außer Betracht lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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