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Gemeindestraße in Ausbauplanung

23. November 2011 22:54 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Guten Tag,

nun habe ich als Eigentümer eine Einladung zu einem Informationsgespräch über die geplanten Ausbauformen meiner Straße bekommen. Mir stellen sich jetzt so manche Fragen, wie ich mich ein bischen vorbereiten kann.
Mir ist klar, dass ich um diese Ausbaumaßnahmen nicht herum komme. Jedoch gibt es so manche Unstimmigkeiten. Die Straße die ausgebaut werden soll besitzt zum jetztigen Zeitpunkt keinen Bürgersteig, die Straße ist ca. 3 - 4 m breit. Laut Insiderinformationen soll auf einer Seite ein Bürgersteig geplant werden. Des Weiteren ist die Abnutzungsdauer (40 Jahre) Ende des Jahres rum, jedoch wurde nie eine ordnungsgemäße Instandsetzung gemacht, immer nur Frostlöcher ungenügent gestopft mit Teer.
Seit ca. 3 Jahren gibt es einen Linienbusverkehr, seit dieser Zeit wurde die Straße immer schlechter. Sicherlich ist die Hauptbegründung mit Abwasserrohre, den nicht vorhandenen Fußweg und evtl. Grünflächen.
Ich komme aus einer hessischen Kommune.
Mitlerweile bin ich im Besitz einer Abschrift der Erschliessungsbeitragssatzung und der Straßenbeitragssatzung, jedoch ist diese für einen Leien wie mich sehr schwer zu lesen.
Können Sie mir vielleicht ein paar hilfreiche Tips und Argumente geben, damit ich von der Gemeinde "nicht über den Tisch gezogen werde".

Was halten Sie von einer Anliegervorbesprechung?
Das Infogespräch ist am Montg den 28.11.11.

Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Sonja Gensler-Bug

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Sie sollen bezüglich den Punkt 1 "Linienbusverkehr" darauf hinweisen, dass es um eine Sondernutzung der Strasse handelt. Diese ist im § 16 HessStrG geregelt. Das ist jede Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Bei der Ortsduchfahreten richtet sich die Sondernutzung nach § 17 HessStrG. Falls die Gemeinde keine Sondernutzungsgebühren erheben will, so sollen Sie verlangen, dass die Straße für den Verkehr mit den Linienbussen entwidmet wird. Es soll ein Verkehrzeichen angebracht werden, das den Verkehr für die Linienbusse in die Straße hinein verbietet.

Bzgl. der Erschliessungsbeitragssatzung und der Straßenbeitragssatzung (Punkt 2) kann ich nur auf den § 127 BauGB hinweisen, wobei Sie subsidiär für die Erschließung haften. Nach dieser Vorschrift gilt: Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Sie sollen diesbezüglich auf die "Liniengesellschaft" hinweisen, die zuerst in Anspruch genommen werden soll.

Sie sollen auch auf den Kostendeckungsprinzip hinweisen und verlangen, dass die voraussichtliche Kosten und die ganze finanzielle Kostenkonstruktion vorgelegt wird.

Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten bzgl. der Abnutzung der Straße durch deren Inanspruchnahme durch Linienverkehr kommen und eine denkbare anderweitige Erklärung des Straßenzustands kommen, so sollen Sie beantragen, dass ein Gutachter die Stellung hierzu nimmt. Als Gutachte käme ein Bauingenieur für Tiefbau und Ähnliches, den möglichst Sie vorschlagen sollten. Sie sollen sich da nicht unbedingt auf ein Gutachten der Gemeinde verlassen. Sie sollen auch die Kosten für so ein Gutachten nicht außer Betracht lassen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt

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