Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Erschließung gehören der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung), aber eben auch die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks.
Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks muss die Erschließung gesichert sein.
Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
Etwas anderes kann bei nicht notwendigerweise der Erschließung dienenden oder Privatstraßen gelten.
Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
- ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Eine Ausnahmsmöglichkeit, dass die Straße als Schotterstraße verblieben kann, sehe ich damit leider nicht.
Denn es gilt sowohl für Anliegerstraßen als auch Haupterschließungsstraßen.
Meiner ersten Einschätzung wäre es also Sache der Gemeinde, hier tätig zu werden, auch wenn Sie mit den Kosten belastet werden - in aller Regel.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg