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Bebauungsplanänderung mit Straßenershließung

| 8. Oktober 2015 10:53 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Erschließung durch Herstellung einer Erschließungsstraße und der diesbezügliche Aufwand

Hallo,

Wir wollen ein Haus bauen. Wir haben eine Grünfläche am Ortsrand direkt an der Siedlung( Bebauungsplanänderung läuft) . Wir wären das nächste Haus an der Siedlung. Wenn man 100 Meter weiter fährt steht da ein Haus im Außenbereich das durch eine Schotterstraße an die Siedlung angebunden ist (Straße ist Eigentum der Gemeinde nicht Privateigentum). Die Straße bis zum Ende der Siedlung ist Asphaltiert.

Meine Frage ist nun, da wir direkt an der Siedlung unser Haus bauen wollen, allerdings die Asphaltierte Straße der Siedlung genau bei Anfang unseres zukünftigen Grundstücks aufhört, ob wir die Straße weiter Asphaltieren lassen müssen oder ob es genügt die Schotterstraße zu belassen?

Der Herr vom Bauamt will, dass wir die Straße (25 Meter X 6 Meter) asphaltieren, dies kostet allerdings sehr viel Geld .

Muss die Straße voll erschlossen werden oder genügt die Schotterstraße?

Ich hoffe auf eine schnelle Beantwortung.

Gruß
Thomas

Einsatz editiert am 08.10.2015 13:10:18

8. Oktober 2015 | 18:47

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zur Erschließung gehören der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung), aber eben auch die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks.

Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks muss die Erschließung gesichert sein.

Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

Etwas anderes kann bei nicht notwendigerweise der Erschließung dienenden oder Privatstraßen gelten.

Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für

- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;

- ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;

- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

Eine Ausnahmsmöglichkeit, dass die Straße als Schotterstraße verblieben kann, sehe ich damit leider nicht.
Denn es gilt sowohl für Anliegerstraßen als auch Haupterschließungsstraßen.

Meiner ersten Einschätzung wäre es also Sache der Gemeinde, hier tätig zu werden, auch wenn Sie mit den Kosten belastet werden - in aller Regel.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2015 | 09:04

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