Sehr geehrte Ratsuchende,
> ja der Abstand ist zunächst einmal notwendig, da das Gesetz dies vorschreibt.
Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayStrWG:
"Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m [...] nicht errichtet werden."
Eine solche Regelung findet sich in den Straßengesetzen der Länder und im Fernstraßengesetz des Bundes.
Art. 23 Abs. 2 S. 1 und 2 regeln weiter:
"Ausnahmen [...] können zugelassen werden, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestattet. Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde [...] getroffen."
> Ausnahmen sind aber möglich, erfordern aber eine besondere Begründung. Die genannten Punkte müssen ausgeräumt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Guten Morgen Herr Eichhorn,
Bayern richtig.
Im Artikel 23
Außerhalb der zur Erschließung --》 der anliegenden Grundstücke 《--- bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m [...] nicht errichtet werden."
Was wird im Straßenrecht hier als anliegend definiert?
In der BayBO sind anliegende Grundstücke direkt aneinander angrenzend. Was hier nicht zutreffend wäre.
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Kommentierung zum Straßengesetz liegt mir momentan nicht vor.
Der Begriff ist auslegungsbedürftig.
Da es im Straßenrecht um "Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung" etc. geht, wäre es nicht zweckdienlich nur auf direkte Nachbargrundstücke abzustellen. Sichverhältnisse können acuch beeinträchtigt sein, wenn ein oder mehrere schmale gurndstück dazwischen liegen.
Auch der Wortlaut (anliegend; Anlieger = laut Duden: "in unmittelbarer Nähe von etwas") ist nicht auf den angrenzenden Nachbarn beschränkt.
Für diese Auslegung spricht auch der Blick in Art. 4 Abs. 1 S. 1 BayStrWG:
"[...] Ortsdurchfahrt ist der Teil einer [...] [S]traße, der [...] auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist [...]."
Eine Straße erschließt nicht nur unmittelbar an sie angrenzende Grundstücke, sondern auch die hinter den angrenzenden befindliche Grundstücke.
Leider.
(Möglicherweise ist Ihr Grundstück auch an diese Ortsdurchfahrt angebunden und durch diese erschlossen, trotz des Baches dazwischen.)
Die Halle müsste also entsprechend versetzt werden oder Ihr/e Architekt/Bauingenieur/in findet Gründe (s.o.), die eine Ausnahme rechtfertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt