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Gehaltsanpassung nach Rücktritt aus Führungsposition

| 17. November 2022 14:08 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin Angestellte einer Firma und habe 2021 eine Führungsposition eingenommen, aus welcher ich vor Kurzem wieder ausgetreten bin. Ich bin weiterhin Teil der selben Abteilung, meine offizielle Bezeichnung lautet nun "Seniorfachkraft".
Die Stelle als Führungskraft musste ich aufgeben da die Arbeitslast für mich und mein Team zu hoch war, selbst nach mehreren Bitten und Gesprächen wurde auf meine Lösungsvorschläge nicht eingegangen. Die Position hätte ich selbst nicht aufgegeben, auf Vorschlag meines Vorgesetzten hin habe ich meine Mühen jedoch beenden sollen.

Nach fast 3 Wochen erhalte ich nun letztendlich eine Vertragsanpassung, in welcher zwar keine Aussage zur Kündigungsfrist (aktuell noch 3 Monate zum Quartalsende, gilt nur für Führungskräfte) aber zu meinem aktualisierten Lohn beinhält. Mein Gehalt wurde nun um 500€ Brutto verringert.

Ich möchte an dieser Stelle kurz anmerken, dass mein Vorgesetzter vor mir die selbe Position besetzt hatte und weitaus weniger in den täglichen Aufgaben des Teams eingebunden war, bzw. konrekt angegeben hat, dass nur das Team das Tagesgeschäft zu pflegen hat, nicht jedoch die Führungskraft.
Vertraglich wurde nie festgelegt, dass neben meinen Aufgaben der Führungsposition weiterhin alle Aufgaben meiner bisherigen Positionen anfallen würden, so wurde dies vorab auch nie besprochen.

Unser Unternehmen ist leider inwzischen dafür bekannt, dessen Mitarbeiter der "kleineren" Positionen mit einer unproportionalen Arbeitslast zu beschäftigen bis diese irgendwann freiwillig das Handtuch schmeißen. Die Fluktuation aller Abteilungen des Untertnehmens ist in den letzten paar Monaten enorm gestiegen.

Aufgrund dieses Sachverhalts bin ich also mit der Kürzung meines Gehalts nicht einverstanden, kann ich mich dagegen rechtens aussprechen?


17. November 2022 | 14:44

Antwort

von


(76)
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Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:

Zunächst sollten Sie sich eine Stellenbeschreibung geben lassen. Sie haben gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Nachweisgesetzes (NachweisG) zumindest Anspruch auf eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten. Ausserdem muss der Arbeitgeber Ihnen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachweisG die Zusammensetzung des Gehalts mitteilen.

Wenn Sie mit dem Gehalt nicht einverstanden sind, könnten Sie hier nachverhandeln. Sofern der Arbeitgeber keine zwingenden betrieblichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. in Form einer allg. Gehaltsstruktur) beachten muss, gilt auch hier die Vertragsfreiheit. Sie müssen die Änderung also nicht akzeptieren, wenn Sie nicht einverstanden sind. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitgeber Sie im Zweifel auf diese Stelle zwangsweise versetzen lassen kann. Auch eine Änderungskündigung ist möglich. Ob die Versetzung oder die Änderungskündigung dann rechtens ist, kommt immer auf den Einzelfall an. Dies müsste dann detaillierter geprüft werden, wenn es soweit ist.

Übrigens: sofern Sie auf Ihrer neuen Arbeitsstelle erneut überlastet sind/werden, sollten Sie eine Überlastungsanzeige schreiben. Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, sollten Sie diesen kontaktieren und auch dort um Unterstützung bitten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ulukaya


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 17. November 2022 | 17:31

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Sehr geehrter Herr Ulukaya!

Vielen lieben Dank für die schnelle Reaktion. Ihre Antwort hat mir sehr weitergeholfen.
Ich werde meine Unterlagen nochmals gründlich durchgehen und prüfen ob überhaupt jemals eine Stellenbeschreibung meiner Tätigkeit vertraglich festgehalten wurde und werde dann über meine weiteren Schritte sorgfältig nachdenken.

Ich wünsche Ihnen einen schänen Abend!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Danke & gern geschehen! MfG, RA Ulukaya

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. November 2022
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Sehr geehrter Herr Ulukaya!

Vielen lieben Dank für die schnelle Reaktion. Ihre Antwort hat mir sehr weitergeholfen.
Ich werde meine Unterlagen nochmals gründlich durchgehen und prüfen ob überhaupt jemals eine Stellenbeschreibung meiner Tätigkeit vertraglich festgehalten wurde und werde dann über meine weiteren Schritte sorgfältig nachdenken.

Ich wünsche Ihnen einen schänen Abend!


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