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Entfall der Führungsposition durch Umstrukturierung

23. September 2021 23:35 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf mein Arbeitgeber mir die Führungsverantwortung entziehen und mir normale Ingenieurstätigkeiten oder eine Expertenstelle ohne Personal- und Kostenverantwortung zuweisen?

Nein, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Führungsverantwortung nicht einfach entziehen. Sie haben durch eine mündliche Vertragserweiterung die Führungsaufgaben zugewiesen bekommen und solche Vereinbarungen sind wirksam. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt ihm nicht, den einseitigen Entzug von Führungsverantwortung zu decken. Sie sollten den Arbeitgeber auf diese Rechtslage hinweisen und gegebenenfalls eine entsprechende Position gerichtlich einklagen.

Guten Tag,

ich bin Abteilungsleiter in einem Mittelständischen Unternehmen. Diese Position inkl. meinem Namen ist zwar im Organigramm und in diversen Dokumenten und Systemen des Unternehmens vermerkt, ich habe allerdings nur den unterschriebenen Arbeitsvertrag zum Einstieg in das Unternehmen -Ingenieur ohne Führungsverantwortung.

Im Unternehmen steht eine große Reorganisation an. Mir ist bereits bekannt, dass diese auch dazu dient, die Anzahl der Führungskräfte zu reduzieren und ich vermute, dass meine Position, insbesondere die Personalverantwortung wegfällt. -weniger wegen meiner Person, sondern eher aufgrund der Abteilungsstruktur.

Darf mein Arbeitgeber mit die Führungsverantwortung entziehen und mir normale Ingenieurstätigkeiten, bzw. ggfs. eine Expertenstelle ohne Personal- und Kostenverantwortung zuweisen?

Wenn nein, was kann und sollte ich dagegen tun?

Vielen Dank.

24. September 2021 | 07:30

Antwort

von


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Guten Morgen,

nach erster Einschätzung kann Ihnen die Führungsverantwortung nicht mehr entzogen werden. Sie haben zumindest durch eine mündliche Vertragserweiterung die Führungsaufgaben zugewiesen bekommen. Derartige Vereinbarungen sind durchaus wirksam.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt ihm zwar grundsätzlich, auch den sachlichen Umfang der Tätigkeiten zu bestimmen.

Dieses Recht geht nun allerdings nicht so weit, dass damit der einseitige Entzug von Führungsverantwortung gedeckt sei.
Das LAG Hamburg hat sich sehr intensiv mit dieser Problematik beschäftigt, LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2013, 6 Sa 29/13 und einen solch weitreichenden Entzug von Verantwortung für nicht wirksam erklärt.

Sie sollten daher den Arbeitgeber auf diese Rechtslage hinweisen und im Falle weiterer Verweigerung eine entsprechende Position gerichtlich einklagen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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