Guten Morgen,
nach erster Einschätzung kann Ihnen die Führungsverantwortung nicht mehr entzogen werden. Sie haben zumindest durch eine mündliche Vertragserweiterung die Führungsaufgaben zugewiesen bekommen. Derartige Vereinbarungen sind durchaus wirksam.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt ihm zwar grundsätzlich, auch den sachlichen Umfang der Tätigkeiten zu bestimmen.
Dieses Recht geht nun allerdings nicht so weit, dass damit der einseitige Entzug von Führungsverantwortung gedeckt sei.
Das LAG Hamburg hat sich sehr intensiv mit dieser Problematik beschäftigt, LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2013, 6 Sa 29/13 und einen solch weitreichenden Entzug von Verantwortung für nicht wirksam erklärt.
Sie sollten daher den Arbeitgeber auf diese Rechtslage hinweisen und im Falle weiterer Verweigerung eine entsprechende Position gerichtlich einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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