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Gehaltsangabe im Bewerbungsprozess

| 8. Februar 2022 14:24 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:24

Zusammenfassung

Es geht um die Frage, welche Angaben bei Gehaltsverhandlungen gemacht werden dürfen.

Im Rahmen eines Bewerbungsprozesses habe ich die Angabe zu meinem aktuellen Gehalt nach oben "korrigiert", um eine bessere Verhandlungsbasis zu haben (nur mündlich Auskunft gegeben). Das Angegebene Gehalt wurde mir bisher nicht gezahlt, sondern nur mündlich vom alten AG zugesagt.

Nun habe ich den Job mit gutem Wunschgehalt erhalten und das Angebot angenommen. Kann das nachträglich zu Problemen führen? Kann der neue Arbeitgeber das alte Gehalt herausfinden?

Aber da ich durch den Bewerbungsprozess erfolgreich mit dem Wunschgehalt erhalten habe, könnte das dem AG doch egal sein, wenn ich doch offensichtlich den Anforderungen dafür entspreche?


Vielen Dank im Voraus!

8. Februar 2022 | 15:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich - in der gebotenen Kürze - wie folgt beantworten:

Ich vermag keine Pflichtverletzung oder ein treuwidriges Verhalten zu erkennen, zumal Ihr alter AG Ihnen das o.g. Gehalt mündlich zugesprochen hatte.

Das Gehalt ist nach Ihren Schilderungen wohl Verhandlungssache gewesen und Sie haben offenbar gut und in legitimer Weise verhandelt. Daraus können und dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Ihr alter AG darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine persönlichen Daten an Ihren neuen AG weitergeben, es sei denn, Sie haben dies explizit erlaubt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.


Mit freundlichen Grüßen

RA Ulukaya


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2022 | 15:12

Vielen Dank für die Antwort.

Angenommen der Arbeitgeber leugnet die Zusage, würde das etwas am Sachverhalt ändern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2022 | 15:24

Sehr geehrter Fragesteller,

wie gesagt, der alte AG darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung überhaupt keine personenbezogenen Daten an Ihren neuen AG weitergeben.

Selbst wenn er Ihre Angaben leugnen würde, ändert sich an den o.g. Lage nichts. Denn im Zweifel können Sie ja auf die mündliche Zusage verweisen.

MfG,

RA Ulukaya

Bewertung des Fragestellers 8. Februar 2022 | 15:25

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