Ich habe einen Vergleich mit meinem Arbeitgeber getroffen
Dort heißt es wortwörtlich:
Die Beklagte rechnet die rückständige Vergütung seit 01.08.2020 bis einschließlich 31.03.2021 auf Basis
der bisherigen arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe von monatlich 4466,67 brutto ab und zahlt
den sich ergebenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte übergegangenen Ansprüche an den Kläger aus.
Im übrigen rechnet die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 31.05.2021 auf Basis
der arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe von 4466,67 Euro brutto ordnungegemäss ab und zahlt den
sich ergebenden Nettobetrag, vorbehaltlich etwaiger weiterer auf Dritte übergegangenen Ansprüche
an den Kläger aus.
Des weiteren heisst es, die Kosten des Berufungsverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben
Hinsichtlich der Kosten der 1 Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung
Jetzt hat man mir die Kosten in Höhe von 5593,98, wahrscheinlich die Verfahrenskosten,
von der Gehaltsabrechnung abgezogen.
Kann ich nicht akzeptieren.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber kann Ihnen die Kosten des Verfahrens nicht einfach vom Lohn abziehen. In der 1. Instanz trägt jede Partei Ihre Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Nur über die Gerichtskosten wird entschieden.
Bei einem Vergleich in der 2. Instanz werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Wahrscheinlich wurde die Vergütung mit der LSt.-Klasse VI abgerechnet
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller1. Mai 2021 | 09:17
Guten Tag
in der Abrechnung gibt es ein Position
Gesetzlich Netto (EBSCHV) -5593,98 und stimmt mit den Kosten in der 2 Instanz in etwa überein.
EBSCHV klingt nach Beschlussverfahren
Ich habe den Arbeitgeber schon per Mail angeschrieben und die Zahlung (Überweisungsbeleg Screenshot) bis 03.05 15:00 Uhr eingefordert.
Sonst kommt per Eilverfügung der Gerichtsvollzieher.
Vielen Dank
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. Mai 2021 | 11:49
Sie drohen: Sonst kommt per Eilverfügung der Gerichtsvollzieher. Was soll der tun?
Angeblich ist der Vergleich aus Sicht des Arbeitgebers erfüllt, so daß ein GV ggf. wieder unverrichteter Dinge wieder abziehen wird. Der soll kassieren und ist kein Organ zur Aufklärung.
Sie müssen die Ihnen zustehenden Beträge nachrechnen. Ich benötige dafür die Lohn- & Gehaltsabrechnungen (ab Vergleich)!
Ergänzung vom Anwalt1. Mai 2021 | 09:04
Der Ausschluss der Kostenerstattung ist im arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren in §12a Abs. I S. 1 ArbGG gesetzlich geregelt. Danach hat jede Partei die außergerichtlichen und die Kosten und Gebühren der 1.Instanz selbst zu tragen.
Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt aber nur für die Kosten, die im Gesetz auch genannt werden, es gibt daher viele Ausnahmen, z.B. Reisekosten der Partei. Diese sind i.S.v. § 91 Abs. I ZPO dann als „notwendig" zu erstatten, wenn sie vernünftigerweise als sachdienlich angesehen werden durften [BAG in RVGreport 2004, 474].
Der Betrag von 5.593,98€ muß m.E. aber einen anderen Hintergrund haben, vielleicht Schadensersatzansprüche.