Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Für die Berechnung Ihres Auszahlungsanspruches ist § 11 Abs. 1 BurlG maßgeblich.
Satz 1 von § 11 Abs.1 BurlG lautet:
„Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes."
Um Ihren Anspruch zu berechnen müssen Sie wie folgt vorgehen:
1. Addieren Sie den Arbeitsverdienst der letzten drei gearbeiteten Monate.
2. Teilen Sie diese Summe durch die tatsächlich gearbeiteten Arbeitstage.
3. Multiplizieren Sie diese Ergebnis mit den Ihnen noch zustehenden Urlaubstagen.
4. Das Ergebnis stellt Ihren Auszahlungsanspruch dar.
Beachten sollten Sie auch, dass Ihnen möglicherweise aufgrund der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit entsprechend § 4 BUrlG bereits der volle Urlaubsanspruch (28 Tage) und damit auch eine entsprechende Auszahlung zustehen könnte.
Um dies zu überprüfen wäre allerdings eine Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag erforderlich, was über dieses Forum im Rahmen der Erstberatung nicht geleistet werden kann. Sofern dort keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt allerdings das zuvor gesagte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe