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Gehalt-Rückforderung

2. Januar 2008 19:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Bei der Aufstellug meiner Jahresstatistik viel mir auf, dass einer Mitarbeiterin ca. 3900 € Gehalt(brutto)zuviel gezahlt wurden innerhalb von 12 Monaten. Die Mitarbeiter sind mit 43 am Umsatz beteiligt,dies gilt für Behandlungen in der Praxis und auch für Hausbesuche. Bei dieser Mitarbeiterin waren 100% Vergütung für Behandlungen mit Hausbesuchen im Computer angegeben, bei den Praxisterminen stimmten die 43%. Wie es zu den 100% im Programm kommen konnte, weiß ich nicht.Die Mitarbeiter klicken ihre Termine im Computer an, am Ende des Monats wird die Abrechnung von mir ausgedruckt und der Betrag überwiesen. Auf Grund Ihrer Kenntnisse der Gebührensätze, müsste die Mitarbeiterin den Fehler bemerkt haben, was ich aber nicht nachweisen kann. Eine Ausschlussfrist gibt es im Arbeitsvertrag nicht, aber die 43% sind festgelegt.Kann ich das Geld zurückfordern, einbehalten, habe ich da einen Anspruch, oder greift evt. das Gewohnheitsrecht bei den 100%? Was ist mit den zuviel gezahlten Sozialbeiträgen? Außerdem wird ein Quartalsdurchschnitt emittelt wonach Urlaub, Krankheit ect. bezahlt werden, der auch zu hoch angesetzt und vergütet wurde.
Wie gehe ich am besten vor? Da ich nur eine kleine Prais habe, ist der Betrag für mich nicht unerheblich.
Die Mitarbeiterin ist auch seid diesen 12 Monaten bei mir beschäftigt, kennt aber wie gesagt die Sätze, hat einmal eine eigene Praxis geplant und hat schon in verschiedenen Praxen gearbeitet.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

2. Januar 2008 | 21:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie können grundsätzlich das überzahlte Arbeitsentgelt von der Mitarbeiterin zurückverlangen. Dazu sollten Sie die Mitarbeiterin unverzüglich schriftlich zur Rückzahlung des zuviel erlangten Netto-Betrages auffordern. Die Sozialversicherungsbeiträge können gegenüber dem Sozialversicherungsträger zurückgerechnet und dadurch nachträglich korrigiert werden.

Eine Aufrechnung bzw. eine Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist in dem Umfang möglich, in dem das Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin der Pfändung unterliegt. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt, § 394 BGB .

Die Mitarbeiterin hat durch die versehentliche Zahlung keinen Anspruch auf eine 100 %-ige Zahlung für das weitere Arbeitsverhältnis erworben. Ein Rechtsanspruch entsteht bei einer gleichförmigen Übung nur dann, wenn die Leistung an den Mitarbeiter willentlich erfolgt. Aus einer fehlerhaften Abrechnung kann die Mitarbeiterin keine Rechtsansprüche für die Zukunft herleiten.

Der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung muss diese dann nicht herausgeben, wenn er das Geld schon ausgegeben hat. Häufig berufen sich die Arbeitnehmer in vergleichbaren Fällen auf diesen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 BGB . Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Mitarbeiterin allerdings nur berufen, wenn sie die Zahlung gutgläubig erhalten hat. Da Sie angeben, dass die Mitarbeiterin den Abrechnungsfehler aufgrund ihrer Kenntnisse hätte erkennen können, bietet sich hier ein Ansatzpunkt, um Ihre Forderung tatsächlich durchsetzen zu können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Wenn Sie Interesse an einer weitergehenden Vertretung in der Angelegenheit haben, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.

Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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