Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich sollte sich bereits aus der Vereinbarung sowohl ergeben, wer für die Herstellung des Weges verantwortlich ist, als auch, wie diese geschehen soll. Da dies bei Ihnen nicht erfolgt ist, bleibt nur die Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung. Eine solche ist unproblematisch zulässig und hier auch möglich, da die ursprünglichen Vertragspartner noch Auskunft geben können.
Ein Fahrt- und Wegerecht ohne entsprechenden Weg ergibt keinen Sinn. Daher ist die Neuerstellung eines dem vereinbarten Recht entsprechenden Weges zu gestatten. Wer hierfür verantwortlich ist, richtet sich wie gesagt nach der Vereinbarung; da diese bei Ihnen nichts vorsieht, Sie aber andererseits betonen, dass selbstverständlich Sie hierfür aufkommen würden, sollten sich daraus auch keine Probleme ergeben. Sicherheitshalber sollte aber noch festgestellt werden, wer für die Instandhaltung in der Zukunft aufkommen muss.
Festzuhalten bleibt daher: Grundsätzlich kann die Neuerstellung eines Weges entsprechend der festgeschriebenen Grunddienstbarkeit auch jetzt noch erfolgen; sie ist insoweit vom momentanen Grundstückseigner zu dulden. Ob dies in der von Ihnen beschrieben Form erfolgen muss bzw. kann, oder ob hier ein anderer Weg gewählt werden muss, kann nur anhand der genauen Örtlichkeit und der getroffenen Vereinbarung abgesehen werden. In jedem Fall kann verlangt werden, dass ein Weg erstellt werden darf, der gebrauchsüblichen Fahrzeugen gerecht wird, so dass Sie das Ihnen eingeräumte Recht ausüben können.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Sie auch bei den momentan vorhandenen Verhältnissen Ihr Geh- und Fahrtrecht ausüben könnten, d.h. das ein Weg, egal in welcher Form, bereits besteht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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