Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Erteilt ein Rechtsanwalt einen Rat oder eine Auskunft in einer Zivilsache, erhält er gemäß Nr. 2100 VV RVG eine Gebühr von 0,1 bis 1,0. Diese Gebühr nennt sich Beratungsgebühr.
Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt nur dann, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, wie z.B. einer außergerichtlichen Vertretung nach Nr. 2400 zusammen fällt. Handelt es sich um eine durchschnittliche Tätigkeit, wird dabei in der Regel von der Mittelgebühr in. Höhe von 0,55 ausgegangen.
Wenn eine außergerichtliche Vertretung stattfindet, so erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt für den Mandanten außergerichtlich tätig wird, sei es durch Anschreiben oder auch telefonisch.
Die Abgrenzung der Ratsgebühr zur Geschäftsgebühr bereitet in der Praxis oft Abgrenzungsschwierigkeiten, denn die Geschäftsgebühr verlangt nicht unbedingt eine schriftliche Tätigkeit. Entscheidend ist der vom Mandanten erteilte Auftrag.
Geht eine Beratung in eine außergerichtliche Vertretung über, so ist die Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr anzurechnen.
Hat der Anwalt sie nur beraten, Ihr Auftrag lautete jedoch auf eine außergerichtliche Vertretung, so kann der Anwalt die Geschäftsgebühr abrechnen.
Sollten Sie Ihrem Anwalt nur den Auftrag erteilt haben Sie zu beraten und ist es auch bei dieser Beratung geblieben, so können nur Beratungsgebühren abgerechnet werden.
Sollte eine schriftliche Dokumentation Ihres Auftrages vorliegen, so müssen Sie überprüfen, welchen Auftrag Sie erteilt haben.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die persönliche oder telefonische Erteilung eines Rates und einer Auskunft eine eindeutige Aktivität ist, die nach Nr. 2100 VV RVG zu vergüten ist, wenn keine weiteren Tätigkeiten in dieser Sache für den Mandanten stattfinden.Wie z. B Anschreiben, Muster für Anschreiben, Telefonate mit den Vertragsparteien.
Bezüglich des Streitwertes ist folgendes zu sagen. Dieser wird grundsätzlich nach dem Wert des Gegenstandes bestimmt. Bei mehreren Angelegenheiten werden diese addiert. Hier ging es zum einen um eine Konkurrenzschutzklausel und zum anderen um eine Mietkündigung. Warum der Kollege hier 10.000 € als Streitwert festlegt kann hier nicht nachgerechnet werden, denn es fehlen Angaben Ihrerseits, die Sie dem Anwalt zukommen ließen. Für die Berechnung sind viele Faktoren maßgeblich wie z.B. Jahresmiete etc.
Ich empfehle Ihnen, den Anwalt zu kontaktieren und Ihn aufzufordern Ihnen den Kostenbeleg zu erklären. Zum einen woraus sich die Geschäftsgebühren ergeben und warum nicht nur Beratungsgebühren abgerechnet wurden. Zum anderen welcher Berechnungsgrundlage der Streitwert zugrunde liegt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Diese Antwort ist vom 14.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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