Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Wenn der dem Kollegen erteilte Auftrag tatsächlich begrenzt war auf die Abwehr bzw. Reduzierung der Gebührenrechnung, ist der Gegenstandswert dieses Auftrages mit dem Rechnungsbetrag anzunehmen und nicht mit dem der Rechnungserstellung zugrunde liegenden Gegenstandswertes.
Hier bedeutet dies eindeutig, dass sich die Gebühren des Kollegen nach dem Wert 1.580.- € bemessen und nicht nach 70.000.- €.
Auch dem Kollegen müsste eigentlich klar sein, dass die Abwehr von 1.580.- € nicht fast das Doppelte kosten kann.
Sie sollten daher die Zahlung der Rechnung verweigern und lediglich die nach dem geringeren Wert entstandenen Gebühren überweisen.
Diese belaufen sich auf 466.96 €.
Für weitergehend Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.04.2009
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15:19
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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