Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Gegenstandswert bei einem Zugewinnausgleichsverfahren richtet sich nach der Höhe des verlangten Ausgleichs.
Auch bei des Abschlusses einer Vereinbarung (Vergleich) kommt es auf den geltend gemachten Ausgleichsanspruch und nicht auf den dann vereinbarten Ausgleichsanspruch an.
Gegenstandswert wäre also der von Ihnen Ihrer Frau gegenüber geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch.
Danach ermittelt sich der Gegenstandswert wie folgt:
Endvermögen hälftiger Immobilienwert (geschätzter Wert 250.000,00)./. Anfangsvermögen (geschätzter Wert 400.000,00) Zugewinn bei Ihnen: 0
Endvermögen (geschätzter Wert 250.000,00) ./. Anfangsvermögen (geschätzter Wert: 0) Zugewinn bei Ihrer Frau: 250.000,00
Ihr Ausgleichsanspruch beträgt somit 125.000,00 €.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um eingesetzte Werte handelt, die die Ermittlung des Gegenstandswertes veranschaulichen sollen und insbesondere keine weiteren, eventuell vorhandenen Vermögenswerte berücksichtigt.
Meines Erachtens wäre daher der Gegenstandswert der Wert des Hälfteanteils der Immobilie zu dem damals angenommenen Wert von 250.000,00 ./. des Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 125.000,00 €, somit 125.000,00 €.
Unrichtig ist sicher die Annahme eines Gegenstandswertes von 500.000,00 €, da Sie einen derartigen Anspruch Ihrer Frau gegenüber wohl nie geltend gemacht haben.
Der Betrag von 30.000,00 € ist wohl ebenfalls nicht zugrundezulegen, da dies nicht dem Anspruch, den Sie gegenüber Ihrer Frau geltend gemacht haben, entspricht (Wert des Hälteanteils ./. Zugewinn bzw. erzielter Gewinn zwischen Kauf und Verkauf).
Einen Gegenstandswert von 50.000,00 € (Differenz des zu erwartenden "Gewinns") kann man dann ansetzen, wenn es zwischen Ihnen nicht zur Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruch kam, sondern nur über die Höhe des an Ihre Frau auszuzahlenden Betrages verhandelt wurde.
Da ich den Schriftverkehr hierzu nicht kenne, bitte ich Sie hier entweder im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mit mir Kontakt aufzunehmen oder dies aus Ihren Unterlagen nachzuvollziehen.
Sie könnten sich auch an die Rechtsanwaltskammer in Ihrem Bezirk wenden und um Vermittlung bitten, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie zuviel Gebühren bezahlt haben. Allerdings muß mit dieser Vermittlung auch der Rechtsanwalt einverstanden sein, da dies für beide Seiten eine "freiwillige" Angelegenheit ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
besten Dank für Ihre Antwort. Ich will die Sache insoweit vervollständigen, dass ich nie einen Zugewinnsausgleichsanspruch gegenüber meiner Frau geltend gemacht habe und dies auch nicht tun werde. Ist der Gegenstandswert, der auf meiner Rechung erscheint, die Zugewinnsausgleichforderung der Gegenseite an mich oder die Forderung die ich stellen würde (hier ja nicht geschehen, also 0EUR). Wie verhält es sich, wenn auf der Immobilie noch ein Darlehen von angenommen 200.000 EUR wäre? Vielen Dank schon mal im voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Schulden, die auf der Immobilie lasten, sind bei der Wertermittlung abzuziehen, so dass sich das Endvermögen Ihrer Frau mit 150.000,00 € und der Zugewinnausgleichsanspruch auf 75.000,00 € belaufen würde.
Auch wenn Sie oder Ihre Frau keine gegenseitigen Forderungen geltend gemacht haben, so spielen diese Ansprüche bei der Vermögensauseinandersetzung eine Rolle.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall der Gegenstandswert dann dieser Betrag in Höhe von 75.000,00 € bzw. der zunächst angenommende Differenzbetrag des zu erwartenden Gewinns in Höhe von 50.000,00 € wäre.
Ich muß dies leider unter Vorbehalt beantworten, da ich die Korrespondenz der Anwälte nicht kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin