Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Mithaftung des Ehegatten folgt aus § 1357 BGB
, sog. Schlüsselgewalt. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Es muss sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das seiner Art nach der Deckung des Lebensbedarf dient, also einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweist. Angemessen ist ein Geschäft, wenn angesichts des Umfangs und der mangelnden Dringlichkeit eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht notwendig erscheint und in der Regel auch nicht stattfindet. Nicht von der Schlüsselgewalt erfasst sich sog. Grundlagen- oder Investitionsgeschäfte, Geschäfte zur Kapitalanlage oder Vermögensbildung sowie Geschäfte ausschließlich zur Befriedigung persönlicher Hobbies.
Gem. § 1357 Abs. 2 BGB
kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412 BGB
, d.h. die Beschränkung muss entweder ins Güterrechtsregister eingetragen werden oder den Dritten bei Abschluss des Geschäftes bekannt sein. Die Beschränkung oder der Ausschluss sind aber nur berechtigt, wenn der Ehegatte zur Führung der Geschäfte nicht fähig ist oder sein Vertretungsrecht missbraucht.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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