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Geförderte Heizung ggf wieder ausbaubar ?

2. Januar 2007 17:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:44

Hallo
Folgendes Sachverhalt:
Meine Tochter bezog im August 99 eine zwei Zimmerwohnung mit Ofenheizung.
Der vorige Vermieter gestattete ihr die Öfen zu entfernen und sich eine eigen Gasheizung einzubauen , alles mündlich.

Nun hat der Vermieter gewechselt und meine Tochter beabsichtig sich eine andere Wohnung zu suchen und möchte hierüber erfahren ob sie für die Heizung Abstand verlangen kann oder ob sie im Recht ist die Heizung auszubauen falls keine Einigung erzielt wird.Die Heizung würde über die LBS gefördert . Ist man hierzu trotzdem berechtigt sie auszubauen?

mfg Ingo Krause

2. Januar 2007 | 17:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich hat der Mieter ein Wegnahmerecht an beweglichen Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat. Dies gilt nach BGHZ 53, 324 auch beim Einbau einer Heizung.

Der Mieter muss nach Ausübung seines Wegnahmerechtes allerdings wieder den ursprünglichen Zustand der Wohnung herstellen. Sie können die Wohnung also nicht verlassen, ohne vergleichbare Öfen einzubauen, die denen entsprechen, die Sie entfernt haben.

Das Wegnahmerecht kann zudem nur dann ausgeübt werden, wenn dies im Einklang mit dem Förderzweck steht. Dazu sollten Sie die Bedingungen des jeweiligen Förderprogrammes einsehen. Diese können Sie sicherlich über die LBS erhalten, wenn sie Ihnen nicht vorliegen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2007 | 17:34

Vielen Dank für die schnelle Antwort
Kleine Nachfrage dazu .
Ist man generell berechtigt einen Abstand zu verlangen ?

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2007 | 17:44

Der Vermieter kann gem. § 552 BGB die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn er die Heizung behalten will.

Der Mieter hat aber keinen Anspruch auf eine solche Zahlung, wenn der Vermieter den eingebauten Gegenstand gar nicht behalten will. Er kann ihn dazu nicht zwingen und kann dann nur die Wegnahme vornehmen. Verzichtet der Mieter auf sein Wegnahmerecht, ist damit auch der Verzicht auf den Entschädigungsanspruch verbunden.

Sie sollten möglichst eine einvernehmliche Lösung anstreben.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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