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Gefälschtes Gemälde

| 5. September 2010 15:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


16:29

Hallo,

Ich habe vor kurzem ein Gemälde bei einem Auktionshaus verkauft.
Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass es eine Fälschung war.
Ich habe dem Auktionshaus jedoch gesagt, dass ich keine Expertise und kein Echtheitszertifikat habe.
Der Auktionator berief sich deshalb auf einen Brief eines Kunstmuseums der besagt, dass es an einer Leihgabe des Werkes interessiert ist.
Dem Kunstmuseum habe ich mitgeteilt, dass das Bild ein Werk des Künstlers ist. Ich habe das Werk als Original gesehen und deswegen dem Museum auch so angeboten. Darauf jedoch keine Garantie gegeben.

Dazu ist noch zu sagen, dass das Auktionshaus sich keine Mühe gegeben hat um einen anerkannten Experten zu suchen. Einen solchen gab es aber. Das Auktionshaus hat nicht ausreichend recherchiert. In den AGBs des Auktionshauses steht:
Alle Angaben im Katalog beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Drucklegung veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Muss ich dem Käufer das Geld zurückerstatten? oder hat das Auktionshaus grob und fahrlässig gehandelt ?

5. September 2010 | 16:09

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auch wenn es Ihnen nicht gefallen wird: Sie werden das Geld zurückzahlen müssen:

Sicherlich haben Sie keine Garantie abgegeben. Aber Sie haben leider daneben erklärt, dass es sich um ein Werk dieses Künstlers handeln soll.

Und neben der selbständigen Garantie haben Sie damit eine Beschaffenheit zugesagt, an der er offenbar fehlt.

Dann greift aber § 434 BGB ein. Aufgrund dieses Mangels (kein Werk des Künstlers) kann der Käufer dann auch sein Geld Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Gemäldes verlangen.

Dem sollten Sie auch nachkommen, da Sie sonst in einem Rechtsstreit unterliegen würden.


Das Kunsthaus hat sich geschickt aus der Haftung geschlichen. Denn mit der Formulierung "veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen" ist keine eigenständige Verpflichtung verbunden, einen eigenen Experten mit der Prüfung zu beauftragen.


Eine bedauerliche Entwicklung, die sich aber an der Gesetzeslage orientiert. Und die kann ich nicht ändert.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2010 | 16:17

Der Käufer hat die Fälschung erst nach 2 Jahren bemerkt.
Ist das dann bereits verjährt ??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. September 2010 | 16:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

es gilt dabei § 438 BGB , so dass die Verjährung durchaus eingetreten sein könnte.

Dieses sollte anhand der genauen Daten individuell geprüft werden. Dabei wird ee wirklich auf die genauen Daten ankommen; sind mehr als zwei Jahre vergangen, wird die Verjährung eingetreten sein.

Die Verjährung stellt aber eine Einrede dar. Sie müssen sich also darauf ausdrücklich berufen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 5. September 2010 | 16:25

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