Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Gartenverein den Gutachter vorschreibt, er darf aber nicht den Rechtsweg ausschließen. D.h., Sie müssen in jedem Fall das Recht behalten, das Gutachten rechtlich zu überprüfen. Der Gutachter darf auch den Bungalow schätzen, aber auch hier gilt, dass Sie das Recht behalten müssen, das Gutachten rechtlich zu überprüfen. Der Kaufpreis muß auch dem Wertgutachten entsprechen. Hintergrund dieser Einschränkungen ist, dass Kleingärten einer besonderen Sozialbindung unterliegen, d.h. entscheidend sind nicht Angebot und Nachfrage, sondern der angemessene Preis. Der höchste im Netz erzielbare Preis ist daher nicht relevant.
Wenn der Gartenverein jeglichen Käufer ablehnt, können und sollten Sie die Ablehnungen gerichtlich überprüfen lassen. Der Gartenverein muß auch die Ablehnungen ausführlich begründen. Begeht der Gartenverein dabei Fehler, schuldet er Ihnen Schadensersatz z.B. für die Aufwendungen, die Sie aufgrund der Ablehnungen machen mußten.
Bitte beachten Sie auch, dass es entscheidend auf die Landesverordnungen und die konkrete Ausgestaltung der Satzung ankommen. Ich empfehle daher für eine vollumfassende Prüfung und die Begleitung des Verkaufs-/Bewertungsprozesses die Einschaltung eines örtlichen Anwaltes, um Fehler und Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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