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Geerbten Pachtgarten mit Eigentum Bungalow verkaufen

22. März 2018 10:33 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Ich habe einen Pachtgarten geerbt, auf welchem sich ein massiver, voll unterkellerter Bungalow befindet. Diesen Bungalow beabsichtige ich im Netz anzubieten. Der Gartenverein schreibt mir vor, das und welchen Gutachter ich zur Wertermittlung, für einen Verkauf beauftragen soll.
Da der Gartenverein sicherlich bestrebt ist den Garten nebst Bungalow so günstig wie möglich selbst zu erlangen, zweifel ich die Objektivität des vorgeschriebenen Gutachters an.
Im vorgedruckten Kaufvertrag desGartenvereines steht der Passus: " Der Kaufpreis... entspricht dem Wertgutachtem vom..."
Wenn ich einen besseren Preis im Netz erlangen könnte, als den durch den Gutachter/Gartenverein "objektiv"ermittelten, so hat der Verein die Möglichkeit den Käufer abzulehnen. Hier scheint der Gartenverein die Möglichkeit zu haben jeden Käufer abzulehnen um selbst den Preis zu bestimmen.
Meine Fragen:
-Darf der Gartenverein den Gutachter vorschreiben?
-Darf der Gutachter den Bungalow ( Privateigentum) schätzen?
-muss sich der tatsächliche Verkaufspreis mit dem Wertgutachten decken?
-Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Gartenverein jeglichen Käufer ablehnt?

22. März 2018 | 12:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Gartenverein den Gutachter vorschreibt, er darf aber nicht den Rechtsweg ausschließen. D.h., Sie müssen in jedem Fall das Recht behalten, das Gutachten rechtlich zu überprüfen. Der Gutachter darf auch den Bungalow schätzen, aber auch hier gilt, dass Sie das Recht behalten müssen, das Gutachten rechtlich zu überprüfen. Der Kaufpreis muß auch dem Wertgutachten entsprechen. Hintergrund dieser Einschränkungen ist, dass Kleingärten einer besonderen Sozialbindung unterliegen, d.h. entscheidend sind nicht Angebot und Nachfrage, sondern der angemessene Preis. Der höchste im Netz erzielbare Preis ist daher nicht relevant.

Wenn der Gartenverein jeglichen Käufer ablehnt, können und sollten Sie die Ablehnungen gerichtlich überprüfen lassen. Der Gartenverein muß auch die Ablehnungen ausführlich begründen. Begeht der Gartenverein dabei Fehler, schuldet er Ihnen Schadensersatz z.B. für die Aufwendungen, die Sie aufgrund der Ablehnungen machen mußten.

Bitte beachten Sie auch, dass es entscheidend auf die Landesverordnungen und die konkrete Ausgestaltung der Satzung ankommen. Ich empfehle daher für eine vollumfassende Prüfung und die Begleitung des Verkaufs-/Bewertungsprozesses die Einschaltung eines örtlichen Anwaltes, um Fehler und Mißverständnisse zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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