Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Sachverhalt steht der Bungalow auf Pachtland und Sie verkaufen nur das Gebäude ohne Grundstück. D.h. eine Änderung /Eintragung im Grundbuch erfolgt nicht. Damit entsteht keine Grunderwerbssteuer und keine sogen. Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 22/21 bestätigt. Danach fallen Gebäude auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Eine Steuer könnte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft, das sind auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, anfallen. Bei Wirtschaftsgütern i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Nach der Schilderung wurde das Objekt vor ca. 1,5 Jahren erworben und somit vor mehr als 1 Jahr und eine Vermietung oder ähnl. zur Einnahmenerzielung erfolgte nicht, so das nach der Schilderung keine Steuer bei Verkauf anfällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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29. Dezember 2022
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10:54
Antwort
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