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Gebührenforderung durch WWAZ und Zinsforderung

| 6. November 2008 18:46 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Ich habe 1994 ein voll erschlossenes Grundstück von der Gemeinde Irxleben gekauft.2001 erhielt ich vom WWAZ( Wolmirstedter Abwasserzweckverband)eine Aufforderrung zur Zahlung eines Schmutzwasserbeitrags für die Erschließung meines Grundstücks.Der WWAZ sollte die Anlagen 2001 von der Gemeinde erwerben.Die Gemeinde forderte uns zu einem Widerspruch auf ,da wir die Erschließung schon bezahlt hatten.Das erfolgte im Januar 2001. Der WWAZ und die Gemeinde verhandelten dann von 2001-2007 ,im Dezember flatterte dann ein Mahnbescheid mit Ablehnung des Widerspruchs und Widerspruchsgebühr ins Haus.
Vor zwei Wochen bekam ich die Rechnung für Zinsen während der Widerspruchszeit. Die Gemeinde würde uns das Geld für den Schmutzwasserbeitrag auszahlen ,kann das aber nur wenn ein Prozeß geführt und gewonnen wird. Unser Geld liegt also auf Eis.
1.Frage Wie lange darf ein Widerspruch bearbeitet werden ?
2.Muß ich noch Zinsen für diese übermäßig lange Bearbeitung zahlen?
3.Darf der WWAZ Forderungen stellen ,wenn Ihm das Anlagevermögen erst 2004 übertragen wurde?

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Sie haben Widerspruch gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid eingelegt. Die Wirkung eines Widerspruchs richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Frist innerhalb der von der Behörde über einen Widerspruch zu entscheiden ist, sieht die VwGO nicht vor. Lediglich die Vorschrift des § 75 VwGO weist darauf hin, dass grundsätzlich "in angemessener Frist sachlich" über den Widerspruch zu entscheiden ist. Diese Vorschrift führt aber nur dazu, dass Sie regelmäßig nach "Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs" Klage erheben können. Weitere Auswirkungen hat es grundsätzlich nicht, wenn eine Entscheidung ausbleibt. Insbesondere verliert die Behörde nicht den ursprünglichen Gebührenanspruch gegen Sie.

Auch eine Verwirkung ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich, da es eines sogenannten Zeit- und eines Umstandsmomentes bedarf, um eine Verwirkung anzuerkennen. Es ist also erforderlich, dass nicht nur längere Zeit verstreicht, sondern es müssen auch Anzeichen dafür gesetzt werden, dass hier die Behörde die Gebühren nicht mehr beitreiben möchte. Solche Anzeichen sind hier nicht erkennbar, zumal wohl auch unter den Beteiligten bekannt war, dass die Gemeinde Verhandlungen mit dem Zweckverband führte.

Bezüglich der Zinsen ist die Forderung des Zweckverbandes zunächst nicht zu beanstanden, wenn sie zutreffend berechnet ist. Die von Ihnen begehrten Beiträge stellen eine sogenannte "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" dar. Gegen einen solchen Bescheid entfaltet ein Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch die Verzinsung wird daher üblicherweise nicht unterbrochen. Etwas anderes kann im Einzelfall mit der Behörde - zumal bei einem längeren Rechtsstreit oder Widerspruchsverfahren - vereinbart werden.

Dass der Zweckverband auch Beiträge erhebt für einen Zeitraum vor seiner Gründung ist systematisch nicht zu beanstanden. Ob dies zu seinen Rechten und Aufgaben zählt ergibt sich aus den Vereinbarungen der Mitglieder des Zweckverbandes, die ggf. noch einmal gesondert ausgewertet werden müssten.

Ich bedaure, dass ich aufgrund Ihrer Angaben zunächst zu keinem positiveren Ergebnis komme. Ob ein Klageverfahren Aussicht auf Erfolg hat und ob dies noch zulässig ist, wenn Ihnen der Widerspruchsbescheid bereits im Dezember zugestellt wurde, kann erst nach einer Auswertung der konkreten Unterlagen beurteilt werden.

Ich hoffe Ihnen aber bereits mit diesen ersten Antworten weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

www.ra-dr-obst.de

Bewertung des Fragestellers 8. November 2008 | 16:15

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