Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ob die Forderung in der angegebenen Höhe berechtigt ist, hängt maßgeblich von Ihrem Auftrag ab.
Hier widersprechen sich Ihr Angaben insofern, als dass Sie Schreiben, dass Sie den Anwalt mit der Geltendmachung von EUR 450,00 beauftragt haben, dieser jedoch zunächst einmal einen Buchauszug gefordert hat. Letzteres spricht dafür, dass zunächst Auskunft gefordert werden sollte und sodann sich der daraus ergebende Betrag eingeklagt werden sollte.
In diesem Fall wäre die sog. Stufenklage durchaus die richtige Klageart.
Ob ein Auftrag für eine solche Stufenklage gegeben war, kann diesseits jedoch nicht beurteilt werden.
Hier wird die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht maßgeblich sein. In dieser wird oftmals vom Mandanten auch erklärt, dass er über die Kosten der Tätigkeit informiert wurde.
Sie sollten den vom Rechtsanwalt behaupteten Auftrag bzgl. der Stufenklage bestreiten und darlegen, dass Sie lediglich den Auftrag zur Geltendmachung der EUR 450,00 erteilt haben und über die Kosten nicht aufgeklärt wurden.
Da nach Ihren Angaben lediglich EUR 450,00 geltend gemacht werden sollten, gehe ich davon aus, dass dies der maßgebliche Streitwert ist. Bei einem solchen Streitwert ergeben sich für die außergerichtliche Tätigkeit Kosten von EUR 83,54. Für das sodann geführte Gerichtsverfahren würden bei Vorliegen eines Verhandlungstermins weitere Kosten von EUR 118,88 entstehen.
Ihre Abwehr der geltend gemachten Ansprüche müsste dann natürlich dahin gehen, dass der Streitwert zu hoch angesetzt ist und lediglich die EUR 450,00 maßgeblich sind, da allein diesbezüglich ein Auftrag erteilt wurde. Ob diese Einlassung Aussicht auf Erfolg haben wird, kann von hier nicht beurteilt werden, da es, wie bereits erwähnt, maßgeblich auf den Auftrag ankommt und darauf, dass dieser vom Rechtsanwalt in der angeführten Höhe nachgewiesen werden kann.
Sie könnten zudem angeben, dass Sie mehrfach um Erläuterung des Streitwertes gebeten und keine Antwort hierauf erhalten haben.
Die Herausgabe der Handakte kann der Rechtsanwalt gem. § 50 Abs.3 BRAO
bis zur Befriedigung seiner Gebühren verweigern.
Er hat jedoch gem. § 17 BORA
zur Wahrung Ihrer Interessen die Kopien der Handakte herauszugeben.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 50 BRAO
[…]
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
[…]
§ 17 BORA
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3
und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
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