Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
diese zusätzlichen Verfahrenskosten darf die Bußgeldbehörde von Ihnen fordern. Die Gebühr in Höhe von 20 € ergibt sich aus § 107 Abs. 1 OWiG
.
§ 107 Abs.1 OWiG
lautet:
"Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen Sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 € und höchstens 7500 €."
§ 107 Abs.3 OWiG
bestimmt, welche Auslagen die Behörde erheben kann (z.B. die Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein).
Der Betrag von 4,23 € ergibt sich aus den der Behörde entstandenen Auslagen i.S.v. § 107 Abs.3 OWiG
.
Dieser Betrag wird in Bußgeldbescheiden regelmäßig geltend gemacht.
Sie müssen daher leider den festgesetzten Betrag zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin
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