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Gelasert zu schnell, Gebühren gerechtfertigt?

4. Februar 2006 14:18 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Antje Krenkel

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 27.01.2006 wurde ich mittels Lasermessung der Polizei innerhalb einer Ortschaft angehalten und hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei erlaubten 50 km/h von 23 km/h. Wurde also mit 73 km/h erwischt. Okay, nun habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen in dem das Bußgeld in Höhe von 50 Euro zu erlesen ist, und ich einen Punkt bekomme. Soweit ist das für mich nachvollziehbar, Bußgeldkatalog schreibt dies vor, und ich bin selbst schuld daran. Was mich nun aber stört ist, das eine Gebühr angefallen ist, die nicht nachvollziehen kann. Ich zitiere:
"2.: Ausserdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen:(§§ 105,107 OWiG i.V. mit §§ 464 Abs.1 , 465 StPO ) Die Gebühren belaufen sich auf a) Gebühr 20 euro und b) Auslagen Bußgeldbehörde 4,23 euro.
Mich hat der Beamte vor Ort nicht gefragt ob ich den Betrag sofort bezahlen möchte, sonst hätte ich dies getan.
Nun meine Frage: ist diese Gebühr gerechtfertigt? Ich hätte den Betrag doch vor Ort bezahlt.
Mir gehts nur um diese zusätzlichen Kosten in Höhe von zusammen 24,23 Euro. Muss ich diese Summe zahlen?

Mfg

Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

diese zusätzlichen Verfahrenskosten darf die Bußgeldbehörde von Ihnen fordern. Die Gebühr in Höhe von 20 € ergibt sich aus § 107 Abs. 1 OWiG .

§ 107 Abs.1 OWiG lautet:

"Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen Sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 € und höchstens 7500 €."


§ 107 Abs.3 OWiG bestimmt, welche Auslagen die Behörde erheben kann (z.B. die Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein).

Der Betrag von 4,23 € ergibt sich aus den der Behörde entstandenen Auslagen i.S.v. § 107 Abs.3 OWiG .
Dieser Betrag wird in Bußgeldbescheiden regelmäßig geltend gemacht.

Sie müssen daher leider den festgesetzten Betrag zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Krenkel
Rechtsanwältin


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