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Gebrauchtwagenkauf Scheckheftgepflegt nur 1. Inspektion nachweisbar

| 17. August 2025 18:20 |
Preis: 80,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


10:44

Ich habe bei einem seriös erscheinenden Händler mit sehr guten Rezensionen ein Ford Focus 1,0 ecoboost im sehr gutem Allgemeinzustand gekauft. Das Auto Bj. 2018 wurde mit "scheckheftgepflegt" inseriert. Ebenso wurde inseriert, dass es sich um ein deutsches Modell handelt. Die FIN ergab aber, dass es wohl ein Re-Import ist. Der entsprechende Ausdruck des Inserats liegt vor.
Bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs hat der (leider vermutlich nicht so gut informierte) Verkäufer auf meine Nachfrage versichert, dass es ein Auto aus 1. Hand ist. Dabei habe ich beiläufig ihm gegenüber geäußert, dass es dann ja auch "scheckheftgepflegt" ist. Das hat er -auch beiläufig- bejaht. Meine Frau war dabei anwesend. Da der Händler sehr vertrauenswürdig wirkte, hatte ich keinen Anlass, die gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.
Nun hat sich nach der Übergabe herausgestellt, dass nur die erste Inspektion im Scheckheft vermerkt ist. Das war 2020, also vor über 5 Jahren bei ca. 15000 Km. Jetzt sind es 68700 Km und es fehlen die nachfolgenden Inspektionen (2. Jahresinspektion bzw. 40000 und 60000 Km). Bei Ford online ist auch keine weitere Inspektion vermerkt, so dass die Garantie damals ausgelaufen ist. Im Motorraum (Zettel) und an der B-Säule (Aufkleber) sind auch keine Hinweise auf einen später erfolgten Ölwechsel vermerkt, so dass unklar ist ob es nur einen Ölwechsel 2020 gab und welches Öl verwendet wurde. Da es gerade bei dem vorliegenden Motor keine Abweichungen von den Ölwechselintervallen und der Sorte des vom Hersteller zugelassenen Öls geben darf, ohne einen vorzeitigen Verschleiß des Zahnriemens zu riskieren, bin ich nun verunsichert, welche Optionen ich habe, um zu reklamieren.
Der Händler verfügt über eine eigene, gut geführte Werkstatt. Kann ich verlangen, dass die ausstehende Inspektion nachgeholt wird und der Zahnriemen sicherheitshalber ausgewechselt wird? Das wäre sicher die einfachste und für mich auch akzeptable Lösung. Der Händler riskiert ja auch sein Eintreten durch die Gewährleistung, wenn der Zahnriemen reißt. Ist alternativ eine Minderung des Kaufpreises in welcher Höhe möglich? Oder ist eine Rückabwicklung des Kaufs möglich bzw. sinnvoll?
Danke.

17. August 2025 | 19:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348).


Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.


Wenn das Kfz als „scheckheftgepflegt" verkauft wurde und dem ist tatsächlich nicht so, liegt ein Mangel i.S.des § 434 Abs 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

„§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,"


In diesem Fall hat das Kfz nicht die vereinbarte Beschaffenheit, da es eben nicht „scheckheftgepflegt" ist.


Dieser Umstand ist nach ihrer Schilderung auch nachweisbar, da dies in dem Inserat entsprechend angegeben war.

Das Inserat sollten Sie aufbewahren bzw. abspeichern, da es den Nachweis des Mangels sichert.


Sie müssen daher den Verkäufer nachweisbar schriftlich (per Einwurf/Einschreiben) unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Nacherfüllung – also Durchführung der ausstehenden Inspektion - auffordern. Verweisen Sie in dem Schreiben auch auf die Auskünfte von Ford, daß entsprechende Inspektionen nicht durchgeführt wurden.


Die 2. Inspektion kann nachträglich nicht mehr durchgeführt werden, wenn Sie mit der Durchführung der 3. Inspektion zufrieden sind, wäre dieses Vorgehen der geeignete Weg.

Jedenfalls müssen Sie dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, bevor Sie andere Rechte gelten machen. Dies ergibt sich bei Mängeln aus dem o.g. Stufenverhältnis bei der Sachmängelhaftung.


Wenn der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt, haben Sie gemäß § 437 BGB die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern, oder auch im Wege des Schadensersatzes die Inspektion bei einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, und den Ersatz der Kosten zu verlangen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2025 | 18:00

Hallo Herr Mack!
Nach ihrer Antwort habe ich das Autohaus kontaktiert. Es sind laut Vorbesitzer Rechnungen über regelmäßigen Service vorhanden, die aber beim Transfer verschwunden sind. Der Verkäufer hat mir telefonisch zugesichert, eine Inspektion nach zu holen und dies per mail bestätigt.
"Hallo Herr Gräser,
wie soeben telefonisch besprochen wird der Service nach Ihrem Urlaub ohne Berechnung
nachgeholt. "

Reicht das als Zusicherung aus?

Oder versäume ich dadurch eine Frist, falls das Autohaus sich nicht daran gebunden fühlt?
Danke und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2025 | 10:44

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Beim Gebrauchtwagenkauf vom Verkäufer besteht eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr, daher gehe ich davon aus, daß die Frist noch nicht verstrichen ist, selbst wenn sich das Autohaus nicht an die Zusage halten würde.

Generell sollte daher die o.g. Zusage des Händlers ausreichen und auch keine Verjährung der Ansprüche eintreten, andernfalls kann man auch noch nachträglich gegen den Verkäufer vorgehen.

Sie sollten lediglich darauf achten, daß der Verkäufer die Inspektion/den Service laut Scheckheft durchführt (diese können durchaus etwas umfangreicher sein) und dies auch im Scheckheft bestätigt, damit nicht einfach nur ein Ölwechsel o.ä. durchgeführt wird.

Wenn der Verkäufer die Arbeiten ausführt und dies im Scheckheft bestätigt dürfte die Angelegenheit damit erledigt sein.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. August 2025 | 20:43

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Der Sachverhalt wurde kurz und knapp aber fachlich kompetent beantwortet. Der Fall lies sich aufgrund der rechtlichen Unterstützung gütlich klären. Auch die Antwort auf die Nachfrage war hilfreich. Danke!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. August 2025
5/5,0

Der Sachverhalt wurde kurz und knapp aber fachlich kompetent beantwortet. Der Fall lies sich aufgrund der rechtlichen Unterstützung gütlich klären. Auch die Antwort auf die Nachfrage war hilfreich. Danke!


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