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Gebrauchtwagenkauf - Dachquerträger fehlen

| 15. Juli 2025 01:17 |
Preis: 40,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe eine gebrauchten Ford Tourneo connect mit der höchsten Ausstattungsstufe Titanum gekauft. Zum standardmäßigen Lieferumfang Titanum als damaliger Neuwagen gehörten u.a. auch, nicht mit dem Wagen fest verbundene, Dachquerträger. In der Angebotsbeschreibung stand nichts von fehlenden Dachquerträgern. Bei der Fahrzeugübergabe bemerkte ich das Fehlen und teilte es dem übergebenen Mitarbeiter mit. Seine Antwort;" Alles kein Problem, ich muss nur den Wagen übergeben. Um Ihr Problem kümmert sich danach der Kundendienst." Einige Tage nach Übernahme rief mich der Kundendienst an und fragte ob ich mit dem Kauf zufrieden sein. Ich sprach mein Problem an welches er angeblich notierte. Danach hörte ich nichts mehr von der Firma. Ich übermittelte folgend eine Mangelanzeige mit Nachbesserungsfrist die mit der Begründung abgelehnt wurde: "Dass wir als kaufender Händler nicht jedes Auto überprüfen können ob Reserverad, Wagenheber etc. mit übergeben wurden." Frage: Welches rechtliche Urteil untermauert meine Meinung das die Querträger an mich mit übergeben hätten müssen.

15. Juli 2025 | 01:39

Antwort

von


(164)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Maßgeblich für die Frage, ob die Dachquerträger mit übergeben werden mussten, ist der Inhalt des Kaufvertrags und die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. Es ist entscheidend, ob das Fahrzeug über die Ausstattung verfügen muss, die der Verkäufer entweder ausdrücklich zusichert oder die er als Ausstattungsmerkmal auf einer Anzeige angegeben hat. Wenn die Ausstattungsstufe "Titanium" nachweislich serienmäßig Dachquerträger umfasst und dies zum Standardlieferumfang gehört, ist das Fehlen der Querträger ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Entscheidung des OLG Hamm vom 21.07.2016, Az. 28 U 2/16 sowie das Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 122 C 6879/09 vom 11.1.2009 bestätigen, dass der Verkäufer die im Vertrag oder in der Anzeige zugesicherte Ausstattung schuldet. Weicht die tatsächliche Ausstattung davon ab, liegt ein Sachmangel vor.


Konkret heißt es dort:

"Maßgeblich für den Kauf ist der Kaufvertrag und etwaige konkrete Angaben zu den Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeuges. Danach muss das Fahrzeug über die Ausstattung verfügen, die der Verkäufer entweder ausdrücklich zusichert oder die er als Ausstattungsmerkmal auf einer Anzeige angegeben hat."

Das OLG Hamm (Urteil vom 21.07.2016, Az. 28 U 2/16) und das Amtsgericht München (Az.: 122 C 6879/09) stützen somit Ihre Auffassung, dass die Dachquerträger als Teil der serienmäßigen Ausstattung der Ausstattungsstufe "Titanium" mit übergeben werden mussten, sofern sie zum Standardlieferumfang gehören und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Zusammengefasst: Ihre Meinung, dass die Dachquerträger mit übergeben hätten werden müssen, wird durch die vorbezeichneten Urteile gestützt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 15. Juli 2025 | 01:55

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Werter Herr Rechtsanwalt Deniz Altundag, Ihre Antwort auf meine Frage war mehr als perfekt. Besser geht es aus meiner Sicht wirklich nicht.
Gäbe es 10 Sterne, Sie hätten sie wirklich für Ihre Mühe verdient. Ich kann und werde Sie uneingeschränkt weiter empfehlen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Juli 2025
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