Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Rücktritt vom Vertrag setzt voraus, dass dem anderen Vertragsteil nach Fälligkeit der Leistung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung - vorliegend also zur Übergabe des Fahrzeugs - gesetzt wurde.
Hier kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Wenn die Übergabe des Fahrzeugs durch den Autohändler vom Vorliegen einer Finanzierung abhängig gemacht wurde, ist die Leistung noch nicht fällig. Es ist Sache des Käufers, die Finanzierung sicherzustellen. Dem Autohändler ist es nicht zuzurechnen, wenn der Käufer keinen Darlehensvertrag erhält. Zumindest kann der Verkäufer die Übergabe des Fahrzeugs davon abhängig machen, dass im Gegenzug die Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Der Verkäufer hat insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich, wenn der Käufer keine Finanzierung hat, und deshalb eine Lieferung/Übergabe des Fahrzeugs nicht erfolgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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