Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Verhalten des Händlers ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung schon eigenartig und nicht nachvollziehbar.
§ 439 BGB
- Nacherfüllung - bestimmt nämlich:
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB
: Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.) wie hier gilt zudem:
§ 475 BGB
Abweichende Vereinbarungen
"Auf eine VOR Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
Abweichungen sind auch durch Individualvereinbarung - wie hier - nicht möglich, gleichwohl aber eben NACH Mitteilung des Mangels.
Danach könnte man zunächst an eine Abweichung denken, aber hier will man Ihnen ja Mehrkosten auflasten, so dass ich hier keine Vereinbarung derart sehe, die den Mangel betrifft. Denn das ist zu Ihrem Schutz eng auszulegen, jedenfalls kann man so bei Bedarf argumentieren.
Die Nacherfüllung könnte der Unternehmer auch wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, was er aber nicht getan hat (sofern es überhaupt möglich wäre, was zu bezweifeln ist).
Fraglich ist, ob der Verkäufer vom Käufer eine Kostenbeteiligung verlangen kann, wenn durch die Nachbesserung zwangsläufig eine Wertverbesserung (wie hier angeblich durch den zweiten - neuen - Scheinwerfer) eintritt. Mit dem Grundsatz, dass die Nacherfüllung kostenlos zu erfolgen hat, dürfte es nach zutreffender Ansicht unvereinbar sein, dem Käufer eine Beteiligung nach den Grundsätzen „neu für alt" aufzuerlegen.
Deshalb würde ich die Kosten für den zweiten Schweinwerfer verweigern und binnen 14-tägiger Frist den Einbau eines Scheinwerfers verlangen. Was mit dem anderen passiert, kann Ihnen somit egal sein und fällt in den Verantwortungsbereich des Verkäufers.
Ansonsten würde ich mich auf einen nicht verschuldeten Irrtum bei Abschluss des Kaufvertrages berufen und auch darauf, dass Ihnen die Notwendigkeit des paarigen Kaufs erst einmal nachzuweisen ist - da sehe ich keine Logik.
Nach § 439 Abs. 4 BGB
haben Sie jedoch keinen Anspruch auf die Alt-Scheinwerfer:
"Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Vielen Dank für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank Herr Hesterberg, für die überdurchschnittlich ausführliche und sehr gute Ausarbeitung. Ich werde dies in meiner Bewertung berücksichtigen. Ich fürchte jedoch, dass ich mich zu kompliziert ausgedrückt habe:
Oben steht: "...Der Händler behauptete, dass die Scheinwerfergläser angeblich nur PAARIG geliefert werden könnten, daher die BEIDEN Scheinwerfergläser (stattliche!) 700 EUR kosten, dies sei der Mehrpreis, der zusätzlich zu zahlen sei. OK, wenn das ein Fachhändler sagt, müsste ich ja darauf vertrauen können und willigte ein, zusätzlich auch noch eine AHK mitzubestellen. Gesamtaufpreis 1.000 EUR, ich willigte ein. Im Kaufvertrag (verbindliche Bestellung für gebrauchte KFZ) ist der Passus enthalten: „Zubehör: AHK abnehmbar, Sicherheitsset, Scheinwerferglas parisch getauscht, Zulassung, …"
Da unklar war, ob es ein Riss (ich) oder ein Kratzer (Händler)war, ich den Wagen haben wollte, willigte ich während der Kaufvertragsverhandlungen ein, dass der Austausch beider Scheinwerfergläser und die Montage einer abnehmbaren AHK zu einem Gesamtpreis (=Aufpreis) von zusammen 1000 EUR vorgenommen werden wird. Das war und ist für mich O.K.
Insofern dürfte es sich eigentlich nicht um eine Nacherfüllung des Verkäufers handeln, sondern eher um Bestellung von Zubehör (im Werte von 1000 EUR) durch den Käufer. Genau das ist ja der springende Punkt: Der Händler verweigert die Herausgabe der BEIDEN Alt-Scheinwerfergläser, vielmehr will er mir nur ein Glas geben (warum ist mir schon klar, es war "geschwindelt", dass die beiden Gläser immer nur paarig zu bestellen sind; dieses Manöver diente nur dazu, den Aufpreis in die Höhe zu treiben).
Deswegen bitte nochmal auf die Fragen eingehen:
Habe ich ein Recht auf Mitnahme am 02.06.2015 der B E I D E N Alt-Scheinwerfergläser? Sollte ich den Fachhändler unter Fristsetzung (3-4 Tage) auffordern, BEIDE zum Abholtermin 02.06.2015 zu tauschen bzw. sich hierzu positiv zu äussern? Was empfehlen Sie?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
In Ordnung, jetzt verstehe ich das besser - und anders.
Ihre Bestellung von Zubehör dürfte dahin auszulegen sein, dass Sie durchaus auch die alten Scheinwerfer behalten können, wenn eben nichts anderes dazu geregelt wurde.
Denn ansonsten hätten Sie diese wieder dem Händler übereignen müssen.
Zum Beweis dient es sowieso.
Zudem wurde ja vor bzw. erst zum Kaufvertragsschluss der Austausch vorgenommen.
Setzen Sie die Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Vielen Dank für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eines noch ergänzend:
Sie sollten der getroffenen Vereinbarung zudem entgegensetzen, dass diese wegen der Kostenfreiheit der Nacherfüllung gegen Treu und Glauben und gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt (vgl. z. B. Der Rückforderungsanspruch des vorbehaltlos für die Nachbesserung zahlenden Käufers, Assessor Dr. Philipp S. Fischinger, Cambridge (MA), USA, NJW - Neu juristische Wochenschrift - Jahr 2009, S. 563), da ja der Verkäufer gleich nach § 439 Abs. 2 BGB
Ihnen die Kosten zurückzahlen müsste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Vielen Dank für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt