Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn Ihnen die Antwort vielleicht nicht gefallen wird: Sie werden die Ansprüche der Gegenseite hinnehmen müssen.
Der Kaufvertrag ist in Deutschland geschlossen und auch abgewickelt worden. Dann unterliegt er deutschem Recht, egal ob der Kunde in Bulgarien wohnt.
Nach deutschem Recht können Sie als Unternehmer aber bei einem Verkauf an einen Endkunden die Gewährleistung schon gar nicht ausschließen, allenfalls auf ein Jahr begrenzen.
Hier sind nun falsche Angaben zum Kilometerstand des Autos gemacht worden. Dann kann der Kauf rückgängig gemacht werden.
Dieses gilt auch dann, wenn der falsche Kilometerstand auf den Angaben des Vorbesitzers des Autos beruht.
Als gewerblicher Autohändler dürfen Sie sich auf die Richtigkeit solcher Angaben nicht verlassen, sondern müssen die Kilometerleistung selbst überprüfen (LG Coburg, Urteil vom 11.04 2006 , Az.: 23 O 596/05
).
Wenn also die falsche Kilometerangabe tatsächlich zutrifft, sollten Sie das Auto zurücknehmen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können. Aber die Rechtslage spricht hier gegen Sie und manchmal ist es sinnvoll, dann auf einen Prozess (mit weiteren Kosten) zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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1.Wenn ich richtig verstanden habe,selbst bei einem export geschäft stehen wir händler in der gewährleistung,der oder die käufer aus dem ausland können hier in Deutschland verklagen.
2.In dem kaufvertrag steht auch ausdrücklich geschrieben, Abgelesene und nicht gesamt laufleistung.Habe ich ihm damit doch nicht Garantiert das es um gesamtlaufleistung geht.
Vielen dank für ihren antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das haben Sie richtig verstanden. Der Export alleine schützt Sie nicht, da der Vertrag ja hier in Deutschland geschlossen worden ist. Es musste dann eine andere Lösung gefunden werden.
Das Problem ist, dass die abgelesenen Kilometer in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind. Und allein damit sind Sie als Händler dann in der Haftung. Das entsprechende Urteil hatte ich Ihnen ja schon mitgeteilt.
Es geht auch nicht etwa um eine Garantie, sondern um Gewährleistung. Garantie ist eine Zusatzvereinbarung; Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht. Und auf dieses Recht kann der Käufer sich berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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